Informationen dennoch übermittelt werden sollen. Nimmt die andere
Vertragspartei die Informationen unter den vorgeschriebenen Bedingungen an, so ist sie an diese Bedingungen gebunden.
Titel 4 - Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 27 - Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare
völkerrechtliche Übereinkünfte
(1) Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei
ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so finden die Absätze 2 bis
9 Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft
oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen,
an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften die Absätze 2 bis 9 ganz oder teilweise anzuwenden.
[…]
(3) Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel werden nach den von
der ersuchenden Vertragspartei bezeichneten Verfahren erledigt,
sofern dies mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht unvereinbar ist.
(4) Zusätzlich zu den Ablehnungsgründen nach Artikel 25 Absatz 4
kann die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigern, wenn
a) das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder
b) sie der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet
ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public)
oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
(6) Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert
oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
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