chen oder damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen durch
schnelle Kommunikationsmittel einschließlich Telefax oder elektronischer Post übersenden, soweit diese Mittel einen angemessenen
Sicherheits- und Authentisierungsstandard bieten (erforderlichenfalls auch unter Einsatz einer Verschlüsselung) und eine förmliche
Bestätigung folgt, wenn die ersuchte Vertragspartei dies verlangt.
Die ersuchte Vertragspartei nimmt das Ersuchen entgegen und beantwortet es mit einem dieser schnellen Kommunikationsmittel.
(4) Soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht ausdrücklich etwas
anderes vorgesehen ist, unterliegt die Rechtshilfe den im Recht der
ersuchten Vertragspartei oder in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus
denen die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit ablehnen
kann. Die ersuchte Vertragspartei darf das Recht auf Verweigerung
der Rechtshilfe in Bezug auf die in den Artikeln 2 bis 11 bezeichneten Straftaten nicht allein mit der Begründung ausüben, dass das
Ersuchen eine Straftat betrifft, die von ihr als fiskalische Straftat angesehen wird.
(5) Darf die ersuchte Vertragspartei nach diesem Kapitel die
Rechtshilfe von der Bedingung abhängig machen, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, so gilt, gleichviel, ob die Straftat
nach ihrem Recht in dieselbe Kategorie von Straftaten fällt oder mit
dem gleichen Begriff benannt ist wie nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei, diese Bedingung als erfüllt, wenn die Handlung,
die der Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, zugrunde
liegt, nach ihrem Recht eine Straftat darstellt.
Artikel 26 - Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
(1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei, soweit
ihr innerstaatliches Recht es erlaubt und ohne vorheriges Ersuchen,
Informationen übermitteln, die sie im Rahmen eigener Ermittlungen
gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung
dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung
oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen nach
diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten helfen oder dazu
führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.
(2) Vor Übermittlung dieser Informationen kann die übermittelnde
Vertragspartei um vertrauliche Behandlung oder um Verwendung
nur unter bestimmten Bedingungen ersuchen. Kann die andere Vertragspartei diesem Ersuchen nicht entsprechen, so teilt sie dies der
übermittelnden Vertragspartei mit; diese entscheidet dann, ob die
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