November 2008 (BGBl II S. 1242), soweit die Art. 25 bis 34 dieses Übereinkommens
über die internationale Rechtshilfe betroffen sind.
I.
Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen über Computerkriminalität am 23. November 2001. Nachdem der Bundestag dem Übereinkommen gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zugestimmt hatte, trat es am 1. Juli 2009 in
Kraft. Das Übereinkommen (im Folgenden auch CCC), dessen englische und französische Fassung gleichermaßen verbindlich sind, lautet in seiner amtlichen deutschen
Übersetzung auszugsweise wie folgt:
Kapitel III - Internationale Zusammenarbeit
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze
Titel 1 - Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Artikel 23 - Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Kapitel im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Übereinkünfte, die auf der
Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender
Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug
auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten
oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für
eine Straftat anwenden.
[…]
Titel 3 - Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
Artikel 25 - Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer
Form für eine Straftat.
(2) Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den in den Artikeln 27 bis 35
bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen.
(3) In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei Rechtshilfeersu3/30

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