CCC verweist hinsichtlich der Zulässigkeit einer unaufgeforderten Informationsübermittlung auf das jeweilige innerstaatliche Recht. Art. 27 und 28 CCC regeln keine
konkreten Rechtshilfemaßnahmen, sondern betreffen das von den Vertragsparteien
zu beachtende Verfahren bei Rechtshilfeersuchen. Im Zusammenhang mit Art. 29
CCC (umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten) fehlt es an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen Computerdaten gespeichert werden dürfen;
vielmehr verweist Art. 29 Abs. 3 Satz 1 CCC insoweit auf das innerstaatliche Recht.
Zwar verpflichtet Art. 16 CCC die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um eine umgehende Datensicherung zu ermöglichen, überlässt ihnen aber
die konkrete Ausgestaltung. Gleiches gilt für Art. 30 CCC (umgehende Weitergabe
gesicherter Verkehrsdaten), der auf Art. 29 CCC Bezug nimmt, sowie für Art. 31 CCC
(Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten), Art. 33 CCC (Rechtshilfe
bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit) und Art. 34 CCC (Rechtshilfe bei
der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit).
ee) Mithin sind die Regelungen in Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC nicht selbstvollziehend, sondern enthalten lediglich völkervertragsrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien. Dementsprechend können diese Vorschriften nicht als Rechtsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte der Beschwerdeführer dienen. Darauf, ob die
vorhandenen innerstaatlichen Vorschriften, wie die Bundesregierung vorträgt, ausreichen, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen,
und ob eine vollständige Erfüllung dieser Verpflichtungen mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, kommt es für die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch
das Zustimmungsgesetz nicht an.
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2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann eine Beschwerdebefugnis
auch nicht daraus folgen, dass das innerstaatliche Recht nach Möglichkeit im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
auszulegen ist (vgl. hierzu BVerfGE 64, 1 <20>; 74, 358 <370>; 111, 307 <324>; 128,
326 <365>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL
1/12 -, juris, Rn. 71, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
Da sich die Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung aus der Verfassung ergeben (BVerfGE 128, 326 <371>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15.
Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 72, zur Veröffentlichung in der amtlichen
Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 111, 307 <318>; BVerfGK 10, 116
<124>), kann der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit keine verfassungswidrige, insbesondere grundrechtsverletzende Gesetzesauslegung und -anwendung gebieten.
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II.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zustimmung zu Art. 32 CCC wenden,
scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zwar nicht am Fehlen einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit (1.). Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung genügt jedoch nicht den
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