genseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche
Rechtsvorschriften […]“ anwenden, wohingegen eine unmittelbare Anwendung der
Vorschriften des Übereinkommens nicht genannt wird. Vielmehr bestimmt Art. 25
Abs. 2 CCC, der die allgemeinen Grundsätze der Rechtshilfe regelt, dass jede Vertragspartei die „erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen [trifft],
um den in den Artikeln 27 bis 35 bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen“. Die
Vertragsparteien gehen mithin nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus,
dass es einer gesetzgeberischen Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bedarf und diese nicht selbstvollziehend sind.
Das Übereinkommen gewährt den Vertragsparteien für die innerstaatliche Umsetzung einen gewissen Spielraum (vgl. nur Art. 25 Abs. 4 Satz 1 CCC: „Soweit in den
Artikeln dieses Kapitels nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegt
die Rechtshilfe den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den anwendbaren
Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen […].“). Soweit die Art. 25 ff. CCC
konkrete Verpflichtungen enthalten, lässt sich hieraus keine unmittelbare Anwendbarkeit ableiten, sondern lediglich die Pflicht der Vertragsparteien, ihre innerstaatlichen Verfahrensregelungen zu ändern, soweit diese den zwingenden Vorgaben des
Übereinkommens nicht entsprechen.

16

bb) Gegen die unmittelbare Anwendbarkeit der Rechtshilfevorschriften sprechen
auch systematische Erwägungen. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit stehen in einem korrespondierenden Zusammenhang mit den Regelungen
des Kapitels II des Übereinkommens über innerstaatlich zu treffende Maßnahmen
zum materiellen Strafrecht und zum Verfahrensrecht (vgl. BTDrucks 16/7218, S. 52);
insbesondere besteht ein enger Zusammenhang mit den das Verfahrensrecht betreffenden Regelungen in Art. 16 ff. CCC. Auch diese Vorschriften sind ihrem Wortlaut
nach ausschließlich an die Vertragsparteien adressiert und verpflichten diese, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens zu treffen.

17

cc) Der Zweck des Übereinkommens spricht ebenfalls gegen die Annahme einer
unmittelbaren Anwendbarkeit. Dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen lässt
sich entnehmen, dass die Schaffung eines neuen Rechtshilferegimes abgelehnt wurde, da man es für praktikabler hielt, auf bestehende Rechtshilferegelungen zurückzugreifen (vgl. BTDrucks 16/7218, S. 90). Dies erlaube es den in der Rechtshilfe tätigen
Personen, die Übereinkünfte und Vereinbarungen zu nutzen, die ihnen am vertrautesten seien. Nur in Bezug auf die Maßnahmen nach Art. 29 bis 35 CCC sei jede Vertragspartei verpflichtet, entsprechende rechtliche Grundlagen zu schaffen, wenn diese nicht bereits gegeben seien.

18

dd) Schließlich sind die Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC auch nach ihrem Inhalt nicht
geeignet, wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen, da die einzelnen Vorschriften einen unzureichenden Bestimmtheitsgrad aufweisen. So regelt Art. 25 CCC lediglich allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe. Art. 26

19

14/30

Select target paragraph3