sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen (2.).
1. a) Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>;
115, 118 <137>). Unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>; 115,
118 <137>). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren
Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100,
313 <354>; 109, 279 <306 f.>; 115, 118 <137>). Dies ist unter anderem der Fall,
wenn die weiteren Vollzugsakte von ausländischen Behörden vorgenommen werden,
gegen deren Maßnahmen im Inland kein Rechtsschutz gegeben ist (vgl. BVerfGE 6,
290 <295>).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben ist eine eigene, gegenwärtige und unmittelbare
Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Zustimmungsgesetz, soweit es sich
auf Art. 32 CCC bezieht, zu bejahen.
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aa) Soweit die Bundesrepublik Deutschland in Art. 32 CCC den anderen Vertragsparteien das Recht einräumt, auf Daten in ihrem Hoheitsgebiet zuzugreifen, ist eine
innerstaatliche Umsetzung des Übereinkommens weder erforderlich noch möglich.
Mit der Zustimmung zu Art. 32 CCC ist den anderen Vertragsparteien unter den dort
normierten Voraussetzungen der unmittelbare Zugriff auf im Inland befindliche Daten
gestattet. Unter Berufung auf diese Bestimmung können sich Behörden der anderen
Vertragsparteien folglich ohne jede weitere Beteiligung deutscher Stellen Zugang zu
inländischen Daten verschaffen. Da etwaige Vollzugsakte somit von ausländischen
Stellen vorgenommen werden, ist im Hinblick auf Art. 32 CCC von einer unmittelbaren Betroffenheit auszugehen. Darüber hinaus ist eine unmittelbare Betroffenheit der
Beschwerdeführer deshalb gegeben, weil diese von Datenerhebungen ausländischer
Stellen auf der Grundlage von Art. 32 CCC regelmäßig keine Kenntnis erlangen und
daher nicht dagegen vorgehen können.
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bb) Mit ihrem Vortrag, sie nutzten Telekommunikationsnetze und insbesondere das
Internet intensiv und liefen daher Gefahr, von Datenerhebungen ausländischer Stellen betroffen zu sein, haben die Beschwerdeführer auch ausreichend deutlich gemacht, durch Art. 32 CCC in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz selbst und gegenwärtig betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 133, 277 <312 f. Rn. 86> m.w.N.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Zustimmung zu Art. 32 CCC jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben.
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a) In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
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