tragsrechtliche Bestimmungen handelt, die innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar sind.
a) Das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bewirkt zwar, dass der
zugrunde liegende völkerrechtliche Vertrag in der innerstaatlichen Rechtsordnung
Geltung erlangt. Diese innerstaatliche Geltung ist aber von der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit zu unterscheiden. Die innerstaatliche Geltung eines Vertrags hat
eine Bindung der deutschen Staatsorgane an das Abkommen zur Folge (vgl. Butzer/
Haas, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 59 Rn. 104;
Kempen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 59 Rn. 95;
Streinz, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 59 Rn. 67). So wird im Regelfall der Gesetzgeber verpflichtet, den Vertragsinhalt innerstaatlich umzusetzen. Zudem gebietet der
verfassungsrechtliche Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, die nationalen Gesetze nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 64, 1
<20>; 74, 358 <370>; 111, 307 <324>; 128, 326 <365>; BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 71, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Nur ausnahmsweise sind völkerrechtliche Verträge hingegen auch ohne weitere Umsetzungsgesetzgebung innerstaatlich unmittelbar anwendbar in dem Sinne, dass sie wie eine nationale
Rechtsvorschrift unmittelbar Rechtswirkungen entfalten. Ob dies der Fall ist, ist im
Einzelfall durch Auslegung des völkerrechtlichen Vertrags zu ermitteln.
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Durch das Zustimmungsgesetz können nur solche völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen ohne weitere Umsetzungsakte innerstaatlich unmittelbar anwendbares
Recht werden, die alle Eigenschaften besitzen, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um die Normadressaten berechtigen oder verpflichten zu
können; die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen geeignet sein
(BVerfGE 29, 348 <360>; vgl. ferner BVerfGE 40, 141 <164 f.>; BVerfGK 9, 174
<189>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 1994 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11 -, juris, Rn. 35; aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts siehe BVerwGE 80, 233 <235>; 87, 11 <13>).
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b) Gemessen daran sind die Rechtshilfevorschriften in Art. 25 bis 31, 33 und 34
CCC innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar. Sie sind nicht selbstvollziehend,
sondern enthalten lediglich völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
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aa) Bereits nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften werden nur die Vertragsparteien und nicht die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden adressiert.
Zudem bestimmt Art. 23 CCC, dass die Vertragsparteien untereinander im Einklang
mit dem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten, „indem sie
einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte über die internationale Zusammenarbeit
in Strafsachen sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Ge-
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