Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/5200
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kunft erhält nur, wer seinerseits Informationen einmeldet. Es ist zu befürchten, dass in- und ausländische
Auskunfteien versuchen werden, über diesen Weg ihr
umfassendes Informationssystem auf die gesamte Europäische Union auszudehnen. Dies ist besonders deshalb problematisch, weil die im deutschen Recht vorgenommene Stärkung der Datenschutzrechte der
Betroffenen in anderen EU-Staaten fehlt.
§ 29 Absatz 7 BDSG ist eine weitere Norm, die für
mehr Transparenz sorgen soll. Beim Abschluss von
Verbraucherdarlehensverträgen oder Verträgen über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher regelt das Gesetz nun ausdrücklich, dass der
Verbraucher unverzüglich unterrichtet werden muss,
wenn sein Vertragsangebot wegen einer (negativen)
Auskunfteiabfrage abgelehnt wird.
K a s t e n a zu Nr. 2.3
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Werbung und Adresshandel
Seit dem 1. September 2009 dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur noch mit Einwilligung des Betroffenen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels weitergegeben werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch
zahlreiche Ausnahmen, z. B.:
– Ohne Einwilligung kann Werbung versandt werden, wenn der Betroffene anhand der Werbung erkennen kann,
welches Unternehmen seine Adressdaten hierfür weitergegeben hat.
Dazu müssen Herkunft und Weitergabe der Adressdaten dokumentiert werden. Bereits aus der Werbung selbst
muss sich ergeben, wer die Daten erstmalig weitergegeben hat. Diese Stelle muss dem Betroffenen dann auf Nachfrage mitteilen können, an wen sie seine Daten zu Werbezwecken in den letzten zwei Jahren weitergegeben hat.
Hierfür gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist. Erst seit dem 1. April 2010 ist diese Pflicht verbindlich.
– Ohne Einwilligung dürfen Unternehmen auch ihre eigenen Kunden bewerben. Nutzen dürfen Sie hierfür sogenannte Listdaten, die sie beim Betroffenen selbst erhoben oder aus allgemein zugänglichen Quellen (etwa Telefonbüchern) entnommen haben. Jedoch dürfen nicht unterschiedslos alle Kundendaten für Werbezwecke herangezogen werden, sondern nur ein bestimmter Katalog listenmäßig oder sonst zusammengefasster Daten.
Derartig zusammengefasst werden dürfen nur Angaben zu Name, Titel, akademischem Grad, Anschrift und Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung sowie eine Angabe, die die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe charakterisiert (z. B. Versandhauskunde).
Das Gesetz sieht für die von den Änderungen betroffenen Unternehmen eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren
vor. Für Daten, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden, gilt daher die alte Rechtslage zunächst fort, d. h.:
– Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel (die sogenannten
Listdaten), können ohne Einwilligung des Betroffenen weiter wie bisher genutzt werden, und zwar
– für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010
– für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.
Koppelungsverbot
Die Erbringung von Leistungen darf – jedenfalls bei marktbeherrschenden Unternehmen – nicht von der Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte abhängig gemacht werden. Damit wird die Freiwilligkeit von Einwilligungen
gestärkt.
Beschäftigtendatenschutz
Mit § 32 BDSG wurde eine besondere Regelung zum Beschäftigtendatenschutz eingeführt. Kern der bisherigen Regelung ist eine strengere Zweckbindung der Verwendung von Beschäftigtendaten. § 32 BDSG soll aber lediglich
Platzhalterfunktion haben und zukünftig durch umfassendere Regelungen ersetzt werden. Um diese Regelungen wird
derzeit heftig gerungen (vgl. dazu Nr. 12.1).
Auftragsdatenverarbeitung
Auch die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung werden verbessert. Dies betrifft etwa Callcenter, die in der Vergangenheit nicht immer als datenschutzrechtlich vorbildlich aufgefallen sind. Viele Skandale der letzten Zeit hatten
ihre Ursache gerade in der unkontrollierten Datenweitergabe an Callcenter und andere Auftragnehmer. Der neue § 11
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010