Drucksache 17/5200
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
BDSG erschwert es dem Auftraggeber nunmehr, seine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
auf den Auftragnehmer abzuwälzen und bürdet ihm eine strengere Kontrolle der Auftragnehmer auf (vgl. auch Nr. 2.4).
Informationspflicht bei Datenschutzpannen
Eine Melde- und Veröffentlichungspflicht bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen soll es den Betroffenen und
den Datenschutzbehörden zudem erleichtern, Folgeschäden zu vermeiden. Die Informationspflicht bei Datenschutzpannen ist gleichzeitig eine Chance zu besserem Datenschutzmanagement in den Unternehmen. Besser als eine transparente Informationspolitik nach einer Datenschutzpanne ist die Vermeidung solcher Pannen bereits im Vorfeld durch
gutes Datenschutzmanagement.
Betriebliche Datenschutzbeauftragte
Neu ist ein besonderer Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte. Dadurch wird deren Unabhängigkeit gestärkt und ihr Wirken effizienter.
Stärkung der Aufsichtsbehörden
Schließlich werden auch die Befugnisse der Datenschutzbehörden wesentlich gestärkt. Sie können nun eine unzulässige Datenverarbeitung untersagen und höhere Bußgelder verhängen. Erstmals haben diese wirksame Handlungsmöglichkeiten erhalten und können strittige Auslegungsfragen (verwaltungs-)gerichtlich klären lassen.
K a s t e n b zu Nr. 2.3
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Was darf eine Auskunftei sammeln?
Der Gesetzgeber verbietet den Auskunfteien nicht, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu nutzen, um anhand dieser eine Aussage darüber treffen zu können, ob jemand seine Rechnung pünktlich bezahlen will und/oder
kann.
Auskunfteien dürfen hierfür jedoch nicht jede Information heranziehen.
Bereits bisher war anerkannt, dass Unternehmen sogenannte Negativdaten verarbeiten dürfen. Dies sind Informationen darüber, dass Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig gezahlt worden sind. Nunmehr findet sich hierzu eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 28a BDSG.
Danach dürfen personenbezogene Daten über eine Forderung an Auskunfteien übermittelt werden, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen
der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und es sich um eine der folgenden Forderungsarten handelt:
– Forderungen, die durch rechtskräftige Urteile festgestellt worden sind;
– Forderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren;
– ausdrücklich anerkannte Forderungen;
– jede Art der Forderung, wenn Sie mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, auf die Einmeldung hingewiesen wurde und die Forderung nicht bestritten worden ist;
– jede Art von Forderung, die die verantwortliche Stelle zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die verantwortliche Stelle den Betroffenen vorher über die Einmeldung bei einer Auskunftei informiert hat.
Zusätzlich dürfen Auskunfteien von Banken und anderen Kreditinstituten weitere positive Daten erhalten, nämlich
Angaben über Girokontenverträge, laufende Kredite, beantragte Hypotheken oder andere Bankgeschäfte. Hinsichtlich eines Girokontos auf Guthabenbasis dürfen auf dieser Grundlage jedoch keine Angaben zu Bestehen, Ablauf,
Dauer oder Beendigung des Girokontoverhältnisses an eine Auskunftei übermittelt werden.
Bisher musste hierzu eine so genannte „Einwilligungserklärung“ – freiwillig – unterschrieben werden (etwa die
„SCHUFA-Klausel“). Ohne diese konnte der Vertrag bei Bank, Telefonunternehmen oder Versandhändler abgelehnt
werden. Da die Freiwilligkeit bei solchen Erklärungen häufig jedoch nur auf dem Papier existierte, hat der Gesetzgeber nunmehr eine gesetzliche Regelung getroffen.
Doch nicht in allen Fällen ist eine Einwilligung nun überflüssig. Bereits bisher werden zur Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit beispielsweise auch Informationen darüber gesammelt, wie viele Handyver-
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010