Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– 209 –

Drucksache 17/5200

Anlage 10
Entschließung zum Einsatz von Körperscannern für die Sicherheit an Flughäfen angenommen von
der Europäischen Datenschutzkonferenz am 29./30. April 2010 in Prag

Der gescheiterte Anschlag auf den Delta Flug 253 Amsterdam – Detroit am 25. Dezember 2009 entfachte eine
weltweite Diskussion bei Regierungen und Sicherheitsbehörden darüber, wie die Sicherheit auf Flughäfen erhöht
werden könnte und ob Körperscanner zur Erleichterung
der Kontrollen der Flugpassagiere, bevor sie an Bord gehen, eingesetzt werden sollten. Der Einsatz solcher Körperscanner und das Durchleuchten des gesamten menschlichen Körpers kann eine schwere Verletzung des Rechts
des Passagiers auf Schutz der Privatsphäre und auf Datenschutz darstellen. Daher sollten Datenschutzprinzipien
und -sicherungsmaßnahmen ebenso berücksichtigt werden wie „Privacy by Design“ wenn der Einsatz von Körperscannern in Erwägung gezogen wird.
Die Notwendigkeit der Verarbeitung ist eines der Datenschutzprinzipien, das berücksichtigt werden muss. Es ist
immer noch nicht klar, ob sich mit diesen Geräten wirklich eine höhere Sicherheit an Flughäfen erreichen lässt.
Vor ihrem Einsatz muss auch die Frage hinsichtlich ihrer
Effektivität und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit
der Passagiere in Betracht gezogen werden.
Vor dem Hintergrund des aktuellen Diskussionsstandes
sieht die Europäische Datenschutzkonferenz mit Besorgnis, dass neue Geräte eingesetzt werden, die nicht den Datenschutzstandards entsprechen. Deshalb möchte die
Konferenz die Notwendigkeit einer wissenschaftlich fundierten und koordinierten Diskussion dieses Themas betonen.1 Alle Interessengruppen, wie Wissenschaftler,
Technikexperten, Fachleute aus den Bereichen Gesundheit und Datenschutz sollten angehört werden, um zu einer angemessenen Bewertung der anstehenden Punkte zu
gelangen. Insbesondere sind vor einer voreiligen Entscheidung zu dem Einsatz von Körperscannern die folgenden Aspekte anzusprechen.
1. Ist der Einsatz von Körperscannern an Flughäfen für
die Flugsicherheit notwendig und wenn ja, in welchen
Ausmaß? Zu dieser Frage sind detaillierte Studien
unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden
durchzuführen. Die Nützlichkeit der Körperscanner
sollte auf einer soliden empirischen Grundlage bewiesen werden. Bis heute gibt es ernsthafte Zweifel
hinsichtlich der erweiterten Fähigkeiten der Körperscanner mit Blick auf die Detektierbarkeit explosiver
1

Die Art. 29 WP hat am 11. Februar 2009 ein Arbeitspapier zu Körperscannern angenommen. Dieses Arbeitspapier und der Begleitbrief
an die Europäische Kommission ist auf folgender Webseite zu finden:
http://ec.uropa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/others/2009_
05_11_letter_chairman_art29wp_daniel_calleja_dgtren_en.pdf
http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/others/2009_
05_11_annex_consultation_letter_chairman_art29wp_daniel_calleja_
dgtren_en.pdf

Stoffe, wie zum Beispiel kleiner Mengen von Flüssigkeiten oder anderer Stoffen von geringer Dichte.
Ist im Vergleich mit anderen Methoden zur Personenkontrolle wie dem Gang durch Metalldetektoren,
Handscannern oder Leibesvisitationen ein Zugewinn
an Sicherheit zu verzeichnen? Falls es weniger einschneidende Methoden zur Erreichung des gleichen
zusätzlichen Sicherheitsniveaus gibt,2 dann sollten
diese genutzt werden.
2. Gibt es angemessene Schutzmaßnahmen, die die Privatsphäre der durch Körperscanner durchleuchteten
Personen gewährleisten? Technische Maßnahmen
müssen sicherstellen, dass die personenbezogenen
Daten der Reisenden weder gespeichert noch weitergeleitet werden. Sobald der Passagier für sicher erklärt wurde, sollten die Bilder sofort gelöscht werden. Schematische Darstellungen der Körper von
Personen sind überaus datenschutzfreundlich. Daher
könnte dieser Methode, Körper auf Bildschirmen zu
zeigen, der Vorzug gegeben werden. Falls intime Details von Personen, wie z. B. medizinische Hilfsmittel
oder künstliche Körperteile angezeigt werden, sollten
sie nur für die diensthabende Person zu sehen sein.
Die mit dem Ansehen der vom Körperscanner angezeigten Bilder befassten Personen dürfen nicht mit
den Personen, die an weiteren Kontrollen beteiligt
sind, identisch sein. Sie müssen ihre Aufgaben in
Einrichtungen wahrnehmen, die ihnen keine Kommunikation mit den anderen Kontrolleuren erlauben,
und sie dürfen nicht in der Lage sein, die Passagiere
zu sehen. Außerdem sollten Körperscanner nur eingesetzt werden, nachdem eine Datenschutz-Verträglichkeitsprüfung (PIA) durchgeführt wurde, aus der
hervorgehen sollte, dass die hier erwähnten Grundsätze mit einbezogen wurden.
Nur wenn ein fairer Ausgleich zwischen der Effektivität
und Notwendigkeit dieser neuen technologischen Geräte
einerseits und der Auswirkung auf die Privatsphäre der
Flugpassagiere andererseits geschaffen wird, könnte der
Einsatz von Körperscannern aus datenschutzrechtlicher
Sicht als angemessen und als ein geeignetes Mittel für die
Sicherheitsdurchleuchtung betrachtet werden.
Deshalb ruft die Europäische Datenschutzkonferenz alle
Entscheidungsträger aus ganz Europa dazu auf, gründlich
über die Auswirkungen der Körperscanner auf die Grundrechte der Reisenden nachzudenken, bevor sie ihren Einsatz am Flughafen beschließen.
2

wie z. B. Handscanner oder Spürhunde

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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