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Es sollten nur Geräte eingesetzt werden, in die datenschutzfreundliche Technologien eingebaut wurden und
die einen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit nach erhöhter Sicherheit und dem Recht auf
Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes schaffen.
Die Datenschutzbehörden sollten weiterhin in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, insbesondere
während der Probe- und Testphasen, vor allem durch Vorabprüfung von Körperscannersystemen (falls nach nationalem Recht anwendbar) und durch Kontrollmöglichkei-
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
ten mit Blick auf das Funktionieren der Geräte nach deren
Installation.
Die Passagiere sollten vor der Kontrolle durch Körperscanner angemessen über diese Geräte und über ihre Datenschutzrechte informiert werden. Zu diesem Zweck
sollten die Flughafenbehörden eng mit ihren jeweils zuständigen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten um
sicherzustellen, dass entsprechende Merkblätter den
rechtlichen Anforderungen entsprechen.