Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– 205 –

Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“

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Aufnahme von „genombezogenen Daten“ in die Definition der besonderen
Arten personenbezogener Daten:
Personenbezogene Daten, die sich aus genetischen Untersuchungen und
Analysen ergeben, sind besonders sensibel, aber durch die Definition der
besonderen Arten personenbezogener Daten nur so weit erfasst, wie es sich
dabei um Gesundheitsdaten handelt. Der besondere Schutz für diese Datenkategorie sollte auf alle genombezogenen Daten erweitert werden, zumindest soweit sie nicht offensichtlich sind, wie etwa das Geschlecht.

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Definition der „öffentlich zugänglichen Daten“ und spezielle Regelungen
für den Umgang damit:
Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sehen vielfach vor,
dass für den Umgang mit personenbezogenen Daten, die öffentlich zugänglich sind oder aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, geringere Anforderungen gelten oder die Schutzvorschriften gar nicht zur Anwendung
kommen. Dies muss mit Blick auf das Internet überdacht werden. Zum einen ist der Begriff „öffentlich zugänglich“ einschränkend zu definieren,
etwa indem eine entsprechende Zweckbestimmung durch den Betroffenen
selbst oder aufgrund gesetzlicher Regelung (öffentliche Register) erforderlich ist, zum anderen bedarf es spezieller Regelungen zur Interessensabwägung und zur Zweckbindung.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden das Datenschutzrecht lesbarer und
verständlicher machen und zur Vereinfachung beitragen.

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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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