Drucksache 17/5200
– 204 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
9. Vereinfachung und bessere Lesbarkeit des
Gesetzes
Das BDSG ist in Aufbau, Wortlaut und Regelungstechnik kaum noch verständlich und nachvollziehbar. Selbst für Fachleute ist es inzwischen schwierig, für
konkrete Sachverhalte das Recht korrekt anzuwenden. Normale Anwender, die
nicht über eigene Rechtsabteilungen oder spezialisierte Fachanwälte verfügen,
sind hier vielfach überfordert.
Auch für die Bürgerinnen und Bürger, die sich selbst anhand des Gesetzes über
ihre Rechte und die Möglichkeiten, diese durchzusetzen, informieren wollen,
werden fast unüberwindbare Verständnishürden aufgebaut. Die Vollzugsdefizite im Datenschutz gehen zu einem Teil auf die Unverständlichkeit der Regelungen zurück. Deswegen muss das BDSG einfacher und verständlicher gestaltet
werden. Hierzu können auch Änderungen bei den Definitionen gehören, die
zusätzliche Spezialvorschriften entbehrlich machen.
Neben bereits aufgeführten Maßnahmen, wie z. B. einer möglichst weitreichenden Vereinheitlichung der Vorschriften für den öffentlichen und den nichtöffentlichen Bereich, hält die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder folgende Punkte für erforderlich:
•
Neue Definition des Begriffs „Verarbeiten“, die sowohl das Erheben wie
das Nutzen von personenbezogenen Daten umschließt:
Die derzeitige Begrifflichkeit des BDSG umfasst gesondert das „Erheben“
(§ 3 Abs. 3), das „Verarbeiten“ (§ 3 Abs. 4) und das „Nutzen“ (§ 3 Abs. 5)
von personenbezogenen Daten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Terminologie werden in zahlreichen Bestimmungen des BDSG immer alle drei
Begriffe hintereinander aufgezählt, was Lesbarkeit und Verständnis beeinträchtigt. Die Europäische Datenschutzrichtlinie definiert „Verarbeiten“
hingegen so (Art. 2b), dass „Erheben“ und „Benutzen“ mit umfasst werden.
•
Einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts für alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten:
Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich gilt das BDSG im nichtöffentlichen Bereich nur für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
und nicht automatisierte Dateien, nicht aber für personenbezogene Daten in
normalen Papierakten. Diese Unterscheidung ist im Blick auf die Schutzziele nicht sinnvoll und verliert aufgrund des technologischen Fortschritts
zunehmend an Bedeutung. Sie sollte aufgegeben werden, was das Gesetz
auch vereinfachen würde.
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010