Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“

hörde, die aber wegen der geringen Fallzahlen häufig ihre Zuständigkeit
für die Ahndung von Datenschutzverstößen gar nicht kennt, keine Erfahrung im Datenschutz hat und keine Übung in der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Deswegen kommt es in vielen Fällen zu keiner Verfolgung von datenschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, obwohl
die Voraussetzungen dafür vorliegen.

•

Verfolgung von datenschutzrechtlichen Straftaten auch von Amts wegen,
wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist:
Nach geltendem Recht setzt die Verfolgung von Straftaten im Datenschutzrecht einen Antrag voraus, den nur die oder der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die Datenschutzaufsichtsbehörde stellen können. Es häufen sich die Fälle, in denen Strafverfolgungsbehörden, die von sich aus auf
entsprechende Straftaten gestoßen sind, eine/einen Antragsberechtigte/Antragsberechtigten suchen müssen, um die Vergehen verfolgen zu
können. Deswegen sollte in den Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung gegeben ist, eine Verfolgung auch
von Amts wegen möglich sein.

Durch die aufgeführten Maßnahmen könnte das datenschutzrechtliche Sanktionssystem sehr viel wirkungsvoller auf Datenschutzverstöße reagieren. Damit
ließen sich die Vollzugsdefizite verringern, weil die betroffenen Stellen größere
Anstrengungen zeigen würden, Datenschutzverstöße gar nicht erst entstehen zu
lassen.

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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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