Drucksache 17/5200
– 202 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
Ein pauschalierter Anspruch (unbeschadet weiterer Ansprüche bei nachweisbar höheren Schäden) würde dieses Problem lösen und zugleich die
Anstrengungen der verantwortlichen Stellen erhöhen, von sich aus Verletzungen des Datenschutzes zu verhindern.
•
Anspruch der Betroffenen gegen die verantwortliche Stelle, auf die Beseitigung von durch unrichtige oder unrechtmäßige Datenübermittlung entstandene negative Folgen hinzuwirken:
Werden unrechtmäßige oder unrichtige Daten an Dritte übermittelt, kann
das für die Betroffenen fatale Folgen haben. Falsche Angaben einer Kreditauskunftei (etwa aufgrund einer Verwechslung oder eines unrichtigen
Datenbestandes) können dazu führen, dass den Betroffenen Kredit-, Handyverträge oder Konten gekündigt werden. Weisen diese den Irrtum nach,
berichtigt die Kreditauskunftei zwar ihren Datenbestand, mit den eingetretenen Folgen bleiben die Betroffenen aber allein und müssen selbst versuchen, die Kündigungen rückgängig zu machen oder andere Folgen zu beseitigen. Die vorgeschlagene Maßnahme würde hier die Verursacherinnen
und Verursacher in die Pflicht nehmen. Eine solche Regelung würde darüber hinaus das Eigeninteresse von Auskunfteien steigern, die Richtigkeit
ihres Datenbestandes zu überprüfen und Irrtümer zu vermeiden.
•
Erweiterung der Bußgeldtatbestände, insbesondere für
o unbefugtes Nutzen von Daten,
o unzulässige Beobachtung, Registrierung und Zweckänderung durch
automatisierte Verfahren (z.B. Videoüberwachung),
o das Unterlassen von technisch-organisatorischen Maßnahmen:
Noch immer gibt es eine Reihe von wichtigen Datenschutzbestimmungen, deren Nichtbeachtung nicht mit einem Bußgeld geahndet
werden kann. Hierzu gehören insbesondere das unbefugte Nutzen von
Daten und die Gefährdung elektronischer Datenverarbeitungssysteme
durch Unterlassen der erforderlichen Schutzmaßnahmen, die etwa in
§ 9 BDSG und der Anlage dazu vorgesehen sind. Diese Lücken sind
im Interesse eines effizienten Datenschutzes zu schließen.
•
Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten konzentrieren:
Die Datenschutzgesetze enthalten zwar eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen, vielfach aber keine eigenständige Zuständigkeitsregelung für deren Verfolgung, sodass insoweit die allgemeinen Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Deswegen sind häufig weder die Datenschutzaufsichtsbehörde, die den Datenschutzverstoß festgestellt hat, noch
eine andere zentrale, landes- oder bundesweit agierende Stelle zuständig,
sondern die jeweils fachlich zuständige oberste Landes- bzw. Bundesbe-
32
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010