Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 199 –
Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
7. Datenschutzaufsicht
Den Datenschutzaufsichtsbehörden kommt für die Verwirklichung eines effizienten Datenschutzes eine herausragende Rolle zu, da sie nicht nur die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen kontrollieren, sondern die verantwortlichen Stellen im Vorfeld auch beraten und die Parlamente und die
Öffentlichkeit über datenschutzrechtliche Probleme und Lösungswege informieren. Die Stärkung der Aufsichtsbehörden ist deswegen zugleich auch eine
Verbesserung des Datenschutzes. Es gibt neben der vielfach unzureichenden
personellen Ausstattung aber weitere Punkte, die eine wirkungsvolle Datenschutzaufsicht beeinträchtigen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten folgende gesetzgeberische Maßnahmen für erforderlich:
•
Die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht muss rechtlich, organisatorisch und finanziell abgesichert werden. Eine Fach- und Rechtsaufsicht oder die organisatorische Eingliederung in andere Verwaltungseinheiten ist
mit der EG-Datenschutzrichtlinie nicht vereinbar. Auch eine mögliche
Dienstaufsicht darf nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf Entscheidungen der Datenschutzkontrollstellen führen.
•
Das mit dem Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2814) eingeführte Anordnungsrecht in § 38
Abs. 5 BDSG ist zwar ein erster Schritt. Dieses muss jedoch effektiver
ausgestaltet und den üblichen Grundsätzen des Verwaltungsvollzugs angepasst werden.
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Mitwirkungspflicht der kontrollierten Stelle gegenüber Kontrollen der
Aufsichtsbehörde:
§ 38 Abs. 4 BDSG sieht bislang nur das Recht der Aufsichtsbehörde vor,
die zu kontrollierende Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Ohne aktive Mitwirkung der zu kontrollierenden
Stelle, wie sie etwa § 24 Abs. 4 BDSG für die Tätigkeit des Bundesbeauftragten vorsieht oder § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung, gehen solche Kontrollen aber oft ins Leere,
wenn z. B. vor Ort niemand da ist, der Fragen beantwortet, die Datenverarbeitungssysteme und -verfahren erläutert oder die technischen Voraussetzungen für wirksame Prüfungen schafft.
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Ausweitung der Informationspflicht bei Datenpannen auf öffentliche Stellen.
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010