Drucksache 17/5200

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

n o c h Anlage 6

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“

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Anordnungsbefugnisse auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
Durch die jüngsten Gesetzesänderungen haben zwar die in § 38 BDSG erwähnten Aufsichtsbehörden ein Anordnungsrecht bei Datenschutzverstößen erhalten, es fehlt aber eine vergleichbare Regelung für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Bereichen, in denen er nicht-öffentliche Stellen nach dem Telekommunikationsgesetz und dem Postgesetz kontrolliert.

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Ausdehnung der Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeschutzvorschriften auf Informationen und Unterlagen, die die Aufsichtsbehörden
bei Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern erlangt haben:
Die gesetzlich vorgesehene Datenschutzkontrolle von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern durch die staatlichen Aufsichtsbehörden wird von
diesen teilweise mit der Begründung verweigert, dort erlangte Kenntnisse
und Unterlagen unterlägen bei den Aufsichtsbehörden nicht in gleicher
Weise dem strafverfahrensrechtlichen Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz wie bei den Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern
selbst. Deswegen sei eine solche Kontrolle nicht zulässig. Aus diesem
Grunde bedarf es entsprechender Vorschriften im Strafgesetzbuch und im
Datenschutzrecht, wie sie für externe betriebliche Datenschutzbeauftragte
schon geschaffen wurden.

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Strafantragsbefugnis für die Datenschutzaufsichtsbehörden in § 205 StGB:
Nicht selten erhalten die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Datenschutzverstößen, die zugleich eine Strafbarkeit nach den §§ 201 - 204 StGB begründen können. In der Praxis scheitert die Strafverfolgung aber zum Teil daran, dass der nach § 205 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt wird.
Deswegen sollte auch den Aufsichtsbehörden diese Möglichkeit eingeräumt werden, wie in § 44 BDSG für den nicht-öffentlichen Bereich bereits
geschehen.

Durch diese Maßnahmen würden die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
deutlich gestärkt, ihre Kontrollaufgaben wirksam wahrzunehmen.

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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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