Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 193 –
Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
hängig gemacht werden, dass die oder der Betroffene in die Weitergabe ihrer oder seiner persönlichen Daten an Dritte zu Werbezwecken einwilligt,
es sei denn, die Datenweitergabe ist gerade Gegenstand des Vertrages.
Dieses Verbot sollte ausgeweitet und nicht auf marktbeherrschende Unternehmen beschränkt werden. Soweit das Koppelungsverbot von dem
Merkmal der „Marktbeherrschung“ abhängig ist, besteht die Gefahr, dass
nicht marktbeherrschende Unternehmen dies als Ermutigung zur Koppelung verstehen. Darüber hinaus sollte das Koppelungsverbot über den Bereich der Werbung hinaus ausgedehnt werden.
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Der Widerruf der Einwilligung darf nicht durch einen Medienbruch erschwert werden („Wieso darf zwar die Einwilligung elektronisch erklärt
werden, nicht aber der Widerspruch zur Werbenutzung?“).
Eine derart reformierte Einwilligungserklärung versetzt die Betroffenen wieder
in die Lage, ihre Daten selbst zu kontrollieren und sich verständig in der Informationsgesellschaft zu bewegen.
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010