Drucksache 17/5200
– 192 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
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4.2
Auskunfteien und Detekteien sollten die Auskunft nicht mehr unter Berufung auf
überwiegende Geschäftsgeheimnisse verweigern dürfen.
Echte Einwilligung statt faktischem Zwang
Die allgegenwärtige Datenverarbeitung ist aus der Informationsgesellschaft nicht mehr wegzudenken. Die Einwilligung der Betroffenen ist im
Allgemeinen in der Privatwirtschaft eine wichtige Ermächtigungsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Um wirksam zu sein, muss sie insbesondere freiwillig und informiert erteilt werden. Angesichts der immer
komplexer werdenden Welt der allgegenwärtigen Datenverarbeitung ist
dies fast schon Illusion. Es kommt darauf an, den Betroffenen die immer
umfassenderen Datenverarbeitungen nicht zu verheimlichen, sondern
einfach und verständlich die wichtigsten Konsequenzen zu erläutern,
damit die Betroffenen sich bei Interesse vertiefter informieren können,
im Übrigen aber ein Verständnis für die Welt der Informationsgesellschaft entwickeln und sich selbstbestimmt darin entfalten können.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fordert, das bestehende Datenschutzrecht um folgende Punkte zu ergänzen:
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Die Einwilligung muss durch aktives Tun (ankreuzen, Haken setzen etc.)
erteilt werden, eine formularmäßige Einwilligung, etwa durch Unterschrift
unter allgemeine Geschäftsbedingungen oder umfangreiche Datenschutzerklärungen, genügt nicht.
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Die Geltungsdauer einer Einwilligung wird zeitlich begrenzt, da Betroffene
nach einer gewissen Zeit die Konsequenzen nicht mehr einschätzen können
oder im Bereich der Werbung die Daten häufig „wandern“ und die Betroffenen unter Umständen Mühe haben, eine einmal erteilte Einwilligung gegenüber allen „Nutznießern“ zu widerrufen.
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Anspruch auf Nachweis der Einwilligung, um den Betroffenen eine wirksame Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermöglichen.
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Der Widerruf sollte nur bei der Stelle eingelegt werden müssen, die die
Daten erstmalig weitergegeben hat. Diese hat den Widerspruch dann an die
Empfänger der Daten weiterzugeben.
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Das Koppelungsverbot im Bereich der Werbung sollte strenger formuliert
werden. Der Abschluss eines Vertrages darf bereits heute nicht davon ab-
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010