Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 183 –
Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
fast zufällig und als „Beifang“ der eigentlichen Prozesse erhoben werden.
Hier ist für die Betroffenen größtmögliche Transparenz herzustellen. Dies
bedeutet, dass die Erhebung personenbezogener Daten für die Betroffenen
transparent sein muss und umgekehrt eine von den Betroffenen unbemerkbare Datenerhebung grundsätzlich verboten wird.
•
Die Transparenz der Erhebung personenbezogener Daten zeichnet sich
dadurch aus, dass die Betroffenen angemessen über die beabsichtigte Erhebung (und weitere Verwendung) der Daten zu informieren sind. Dafür
sollten die Transparenzvorschriften einheitlich zusammengefasst werden:
o Die Datenerhebung muss für die Betroffenen erkennbar sein. Die
Funktionsweise und Art der zu erhebenden und verwendenden Daten
müssen in verständlicher Form erkennbar gemacht werden.
o Die Identität der verantwortlichen Stelle ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
o Die Betroffenen müssen in geeigneter Weise darüber informiert werden, wie sie ihre Rechte geltend machen können.
o Die verantwortlichen Stellen müssen eine detaillierte Datenschutzerklärung in geeigneter Weise auf aktuellem Stand zugänglich halten.
•
In diesem Sinne von den Betroffenen unbemerkt, dürfen Daten erhoben
werden, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck verarbeitet werden, die
Nutzung automatisierter Verfahren und die automatische Kommunikation
zwischen Datenverarbeitungsanlagen technisch zu ermöglichen. Dies muss
auch für solche Daten gelten, die grundsätzlich geeignet sind, nachträglich
auf einzelne Personen bezogen zu werden. Für diese Daten gilt:
o Das Gebot der Datenvermeidung sollte gestärkt werden.
o Die Daten sind unmittelbar nach Erfüllung ihres Zwecks zu löschen,
ohne dass es auf eine entsprechende Aktivität der Betroffenen ankommt.
o Die Daten dürfen (nach dem Vorbild von §§ 14 Abs. 4, 31 BDSG) nur
für den Zweck der technischen Ermöglichung der Kommunikation
verarbeitet und genutzt werden, was durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen abzusichern ist.
o Die Daten sollten einem Verbot der weiteren Verwendung unterliegen,
um Profilbildung und Verknüpfung zu verhindern.
o Die notwendige Transparenz ist auch hier durch Datenschutzerklärung
herzustellen.
o Zur Unterstützung der o. g. Prinzipien ist der Einsatz datenschutzfreundlicher Technologien vorzuschreiben.
o Verstöße sind mit wirksamen Sanktionen zu ahnden.
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010