Drucksache 17/5200
– 182 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
von Profilbildung Rechnung trägt, oder bei einer Einwilligung der/des Betroffenen.
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Eine wirksame Einwilligung setzt eine umfassende Information über Umfang und Herkunft der verwandten Daten, Zweck und Verwendung des
Profils, verantwortliche Stelle und vorgesehene Löschungsfrist voraus.
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Die Einwilligung muss freiwillig und jederzeit widerrufbar sein. Der Widerruf muss die sofortige Löschung des Profils zur Folge haben, auch bei
den Stellen, an die es übermittelt worden ist.
Nur durch eine strikte Reglementierung der Profilbildung kann in diesem besonders sensiblen Bereich die informationelle Selbstbestimmung gewährleistet
werden.
2.2.4
Wahrung der Transparenz – Offene Datenverarbeitung
Die moderne Datenverarbeitung ermöglicht in erheblichem Umfang eine für
die Betroffenen nicht offensichtliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten. Das Datenschutzrecht enthält eine Reihe von Vorschriften für eine transparente Datenerhebung (und Weiterverarbeitung), die in
der Regel an bestimmte Technologien anknüpfen (Videoüberwachung, Chipkarten usw.). Es fehlt aber an einem übergreifenden technikunabhängigen Konzept. Auf der anderen Seite entstehen in großem Umfang ungezielt – quasi
nebenher – bei der Inanspruchnahme informationstechnischer Systeme personenbeziehbare Daten (z. B. Protokoll- oder Verkehrsdaten), bei denen die unmittelbare Herstellung des Personenbezugs nicht intendiert, aber möglich ist.
Diese Daten können sensitiv sein, da sie umfassende Auskünfte über die Verhaltensweise der/des Einzelnen geben können. Hierfür gibt es im geltenden
Datenschutzrecht keine adäquaten Lösungen.
Ein spezifisches Problem intransparenter Datenerhebung (sowie Verarbeitung
und Nutzung) ist die Ortung, d. h. die Feststellung des geografischen Standortes oder der räumlichen Bewegung von Personen oder Gegenständen, die Personen zugeordnet werden können. Hierfür bietet bisher nur das Telekommunikationsrecht eine bereichsspezifische Lösung an.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder schlägt
vor, zur Wahrung der transparenten Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung eine einheitliche, technikunabhängige Norm zu schaffen. Folgende
Eckpunkte müssen dabei berücksichtigt werden:
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Mikrotechnologie und Digitalisierung ermöglichen in zunehmendem Maße
die vom Betroffenen unbemerkte Datenerhebung. Daten können ungezielt,
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010