Drucksache 17/5200
– 184 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
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Zu prüfen ist, ob und inwieweit das Auskunftsrecht weiterhin auch für
diese nur flüchtig gespeicherten Daten gelten soll.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine Erhebung gestattet wird, sind technikneutral zu regeln. Nicht auf die Regulierung der einzelnen Techniken,
sondern auf die Festlegung von Schutzzielen ist Wert zu legen (siehe Kapitel 3).
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Es ist eine allgemeine und technikunabhängige Regelung zur Verarbeitung
von personenbezogenen Lokalisierungsdaten zu schaffen, die sich an den
jeweiligen Risiken orientiert:
o Die Tatsache der konkreten Ortung ist den Betroffenen in verständlicher Form anzuzeigen, etwa durch ein akustisches Signal, sobald
die/der Betroffene geortet wurde.
o Beim Einsatz von Tracking-Systemen, also jede Form der Ortung
durch Dritte, die Betroffene nicht beeinflussen können, ist die Einwilligung (nach dem Vorbild von § 98 TKG) vorzusehen.
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Selbst bei einer heimlichen, aber nach bereichsspezifischem Recht erlaubten Datenerhebung sind geeignete und effektive Benachrichtigungspflichten vorzusehen.
Es sollte eine allgemeine technikunabhängige Vorschrift zur transparenten
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung geschaffen werden.
Die gezielte heimliche Datenerhebung wird nur in Ausnahmefällen z. B. zur
Strafverfolgung erlaubt, im Übrigen grundsätzlich untersagt. Das Verbot wird
durch Verwertungsverbote und Sanktionen abgesichert.
2.3
Beteiligung mehrerer Stellen an der Datenverarbeitung/Cloud
Computing
Das BDSG kennt – ebenso wie eine Reihe von Landesdatenschutzgesetzen –
keine ausdrückliche Regelung für eine gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten durch mehrere Stellen. Anders als die Europäische Datenschutzrichtlinie kennt das BDSG beim Begriff der verantwortlichen Stelle nicht
die Möglichkeit einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrerer Stellen („joint
controllership“). Eine wachsende Bedeutung kommt in der Praxis zentralen ITVerfahren zu, an denen verschiedene Stellen von Bund und Ländern, mehrere
Länder oder gar nicht-öffentliche Stellen beteiligt sind.
Es ist außerordentlich schwierig, solche Verfahren gesetzeskonform zu betreiben, weil die klassischen Instrumente Auftragsdatenverarbeitung oder Übermittlung nicht passen und zudem völlig unterschiedliche und z. T. einander
widersprechende datenschutzrechtliche Normen des Bundes und der Länder
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010