Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/5200
– 181 –
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
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eine strikte Zweckbindung von als „Beifang“ anfallenden Daten ohne
gezielten Personenbezug enthält, sofern die vorrangige Löschung oder
Sperrung dieser Daten nicht möglich ist,
eine strikte Zweckbindung für die Verwendung von Daten zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, zur Datensicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Datenverarbeitungssystemen vorsieht.
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Zweckändernde Verwendungen von personenbezogenen Daten dürfen nur
in klar definierten Ausnahmefällen zugelassen werden; gesetzlich vorgesehene Zweckbestimmungen dürfen nicht durch die Einwilligung der Betroffenen umgangen werden.
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Verstöße gegen die Zweckbindung müssen bußgeldbewehrt sein.
Regelmäßiges Verwertungsverbot für Daten, die durch eine rechtswidrige
Änderung des ursprünglichen Erhebungszwecks erlangt worden sind.
Eine verbesserte Zweckbindung stärkt die Selbstbestimmung der Betroffenen
über den Umgang mit ihren persönlichen Daten und begegnet der zunehmenden
Vernetzung unterschiedlicher Datenbestände, die auch vom Bundesverfassungsgericht als große Gefahr für das Persönlichkeitsrecht gesehen wird.
2.2.3
Verbot der Profilbildung
Die Zusammenführung und Verknüpfung personenbezogener Daten zu Profilen
stellt eine besondere Gefahr für das Persönlichkeitsrecht dar. Auf diese Weise
können die Persönlichkeit eines Menschen, sein Verhalten, seine Interessen und
Gewohnheiten verfügbar und vorhersehbar gemacht werden, was u.a. eine
gezielte Manipulation erlaubt, ohne dass sich die Betroffenen dessen überhaupt
bewusst sind. Derartige Profile gibt es bereits in vielen Bereichen, etwa als
Konsumentenprofil, Bewegungsprofil, Nutzerprofil im Internet etc. Der rasante
technologische Fortschritt in vielen Bereichen lässt Unmengen an personenbezogenen Daten anfallen, oft nur als Nebenprodukt, deren Verknüpfung immer
ausgefeiltere Profile möglich macht.
Zum Schutz der Betroffenen halten die Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder deswegen folgende Maßnahmen für erforderlich:
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Eine gesetzliche Definition der Profilbildung.
Die Bildung von Profilen sollte nur zulässig sein bei entsprechender konkreter gesetzlicher Grundlage, die dem besonderen Gefährdungspotential
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010