Drucksache 17/5200
– 180 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
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Möglichkeit der Sanktionierung bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes.
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Verpflichtung, generell pseudonyme und anonyme Nutzungsmöglichkeiten
anzubieten.
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Privacy by Design: Bevor ein neues System zur Erfassung personenbezogener Daten eingeführt wird, sollen die verantwortlichen Stellen sicherstellen, dass Datenschutzlösungen von Anfang an fest eingebaut werden und
nicht erst in einem späteren Stadium hinzugefügt werden müssen.
Schaffung eines datenschutzfreundlichen Identitätsmanagements: Das
Identitätsmanagement sollte auf der anonymen oder pseudonymen Nutzung
von elektronischen Verfahren und der dezentralen Haltung von Identifikationsdaten unter möglichst weitgehender Kontrolle der betroffenen Bürgerinnen und Bürger basieren.
Durch eine entsprechende Regelung könnte der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu einer verbindlichen Norm werden, auf die sich
Betroffene berufen können und deren Einhaltung von der Datenschutzaufsicht
kontrolliert werden kann.
2.2.2
Grundsatz der Zweckbindung
Der Grundsatz der Zweckbindung, also das Prinzip, dass personenbezogene
Daten ausschließlich für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben worden sind, und sofort zu löschen sind, wenn sie für diesen Zweck nicht
mehr erforderlich sind, hat herausragende Bedeutung für die Gewährleistung
des Persönlichkeitsrechts. In der datenschutzrechtlichen Praxis kann die
Zweckbindung ihre ursprüngliche Schutzfunktion aber immer weniger ausfüllen, weil es häufig an einer klaren Zweckbestimmung bei der ursprünglichen
Erhebung der Daten fehlt, zahlreiche Vorschriften unter sehr allgemein formulierten Voraussetzungen Zweckänderungen zulassen und eine zweckfremde
Verwendung von Daten vielfach keine Konsequenzen nach sich zieht. Eine
konsequente Zweckbindung personenbezogener Daten korrespondiert zudem
mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur informationellen Gewaltenteilung.
Die folgenden Regelungen sollen die Zweckbindung stärken:
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Eine eigenständige Norm zur Zweckbindung unter den Datenschutzgrundsätzen, die
o vor jeder Erhebung personenbezogener Daten eine konkrete Zweckbestimmung vorschreibt (Verbot der Vorratsdatenspeicherung),
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010