Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 179 –
Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
lungen, ab wann und unter welchen Voraussetzungen Minderjährige eigenständig einwilligen und ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.
Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Betroffenen und die Gefährdung ihres Persönlichkeitsrechts durch die elektronische Datenverarbeitung
mehr ins Zentrum des Datenschutzrechts gerückt. Dies muss Maßstab aller
gesetzlichen Regelungen sein.
2.2
Grundsätze des Datenschutzes
Ausgehend von der Zielsetzung der Datenschutzgesetze und der Schutzziele für
die Betroffenen sollten konkrete Grundsatznormen formuliert werden, die für
alle Formen der Datenverarbeitung und für alle Anwenderinnen und Anwender
von Datenverarbeitung gleichermaßen gelten und sanktionsbewehrt sind.
2.2.1
Datenvermeidung und Datensparsamkeit, Erforderlichkeit
Der Grundsatz, personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als sie
für die Erfüllung einer konkreten Aufgabe erforderlich sind, ist bereits seit
langem im Datenschutzrecht verankert. Er muss auch bei der Gestaltung der
technischen Systeme berücksichtigt werden. Das Gebot der Datenvermeidung
und Datensparsamkeit ist zwar auch im geltenden Datenschutzrecht schon
enthalten (z.B. § 3 a BDSG), es hat als allgemeine Zielvorgabe bislang aber
kaum Wirkung entfaltet. Vielfach werden aber Datenverarbeitungssysteme und
-verfahren angeboten und eingesetzt, bei denen mehr Daten erhoben werden
oder einfach nur als Nebenprodukt anfallen, als eigentlich nötig wären. Einmal
entstandene Datenbestände stellen aber per se eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts dar, weil sie immer für irgendwelche Zwecke nutzbar sind und
entsprechende Begehrlichkeiten wecken. Verstöße gegen den Grundsatz der
Datenvermeidung und Datensparsamkeit haben bislang keinerlei Konsequenzen zur Folge.
Zur Stärkung des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
werden folgende Regelungen vorgeschlagen:
•
Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit.
•
Anspruch der Betroffenen, für den konkreten Zweck nicht erforderliche
Daten auch nicht zu erheben und zu verarbeiten, und Anspruch darauf, die
von der verantwortlichen Stelle eingesetzten Systeme und Verfahren entsprechend auszurichten.
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010