Drucksache 17/5200
– 178 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
Aufsichtsbehörden Anordnungsbefugnisse erhalten, um „Schwarze Schafe“ zu kennzeichnen. Die Verleihung von Gütesiegeln und die Durchführung von Auditverfahren können wirkungsvolle, marktsteuernde Anreize
für besseren Datenschutz setzen. Letztlich tragen auch effektive Betroffenenrechte dazu bei, dass sich datenschutzfreundliche Angebote durchsetzen.
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Verstärkte Grundrechtssicherung durch technische und organisatorische
Verfahren:
Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre erstreckt sich nicht nur auf
rechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Datenerhebung und Datenverarbeitung, er umfasst auch technische und organisatorische Maßnahmen. Dies ergibt sich nicht erst aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Onlinedurchsuchung und dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. Bereits der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung zieht
technische und organisatorische Maßnahmen zu seiner Umsetzung nach
sich.
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Datenschutz als Bildungsaufgabe festschreiben:
Effektiver Datenschutz muss heute stärker denn je bei den Betroffenen ansetzen. Sie können nur dann verantwortungsbewusst handeln, wenn sie sich
der Gefahren für ihr Persönlichkeitsrecht bewusst sind und wissen, wie ihr
Handeln sich auf sie selbst und auf andere Menschen auswirkt. Außerdem
brauchen sie Kenntnisse darüber, wie sie sich gegen Gefährdungen schützen können, die mit der Nutzung von Informationstechnik verbunden sind.
Die Vermittlung des Datenschutzbewusstseins muss als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden werden. Entsprechender Regelungen bedarf es deswegen nicht nur in den Datenschutzgesetzen, sondern auch in
den Lehrplänen der Schulen und bei sonstigen Bildungseinrichtungen.
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Besserer Schutz für Minderjährige:
Bei der Wahrnehmung der Datenschutzrechte handelt es sich um Grundrechtsausübung, für die es keine starre Altersregel gibt. Da die datenschutzrechtliche Einwilligung und die Geltendmachung von Betroffenenrechten nicht immer rechtsgeschäftlichen Charakter haben, greift auch der
Minderjährigenschutz des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht immer. Unter
Umständen treten Elternrechte und eigenständige Rechtsausübung Minderjähriger in Konkurrenz, insbesondere bei der Nutzung des Internets. Gerade hier ist die Gefahr, dass die Gutgläubigkeit und Unerfahrenheit von
Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, besonders groß. Deswegen bedarf es auch im Interesse der Anwenderinnen und Anwender klarer Rege-
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010