Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 5

Er fordert die Bundesregierung auf, Möglichkeiten zur Umsetzung der dort gemachten Vorschläge und Anreize zu
prüfen und darüber hinaus die Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder in ihre politischen und gesetzgeberischen Überlegungen mit einfließen zu lassen.
7. Datenschutzgütesiegel und Datenschutzaudits können im Verhältnis zwischen Bürgern, Unternehmen und Staat
ein wesentliches Instrument zur Vertrauensbildung darstellen. Sie sind geeignet, die Eigenverantwortlichkeit der
verantwortlichen Stelle zu fördern und zu stärken. Der Deutsche Bundestag bedauert es daher, dass auch in der
16. Wahlperiode keine Verständigung über ein einheitliches und bundesweit anerkanntes Zertifizierungsinstrument
erfolgen konnte. Insofern begrüßt er das Vorhaben der Bundesregierung eine Stiftung Datenschutz errichten zu
wollen, die diesen Missstand aufgreifen und Vorschläge für eine transparente Zertifizierungspraxis erarbeiten soll.
Der Deutsche Bundestag weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Stiftung Datenschutz jedoch nur
dann den gewünschten Erfolg erzielen wird, wenn sowohl in personeller, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ihre
Unabhängigkeit gewährleistet ist.
8. Mit Interesse hat der Deutsche Bundestag das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden in den Ländern zur Kenntnis genommen. Der Bundestag fordert die Bundesregierung
auf zu prüfen, ob durch die Entscheidung auch auf Bundesebene ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich ist.
Bei einer Neuregelung sollten Eingriffsmöglichkeiten und Rechtsrahmen der Datenschutzaufsicht möglichst einheitlich ausgestaltet und die Effizienz des Datenschutzes gewährleistet werden.
Zudem regt der Deutsche Bundestag an zu prüfen, ob der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Bereich der seiner Aufsichtszuständigkeit unterliegenden Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die gleichen nach § 38 BDSG definierten Handlungs- und Sanktionsmöglichkeiten wie die Aufsichtsbehörden der Länder erhalten sollte.
9. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung dazu auf, sich in den bevorstehenden Verhandlungen zur
Novellierung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 vom 23.11.1995 für die Sicherung eines hohen Datenschutzniveaus entsprechend der bundesdeutschen Datenschutzbestimmungen einzusetzen. Er bittet zudem die Bundesregierung zu prüfen, inwiefern die Modernisierungsvorschläge der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder hierbei Berücksichtigung finden können.
10. Der Deutsche Bundestag beobachtet sorgfältig die ständig fortschreitende globale Vernetzung, die allein durch nationale Datenschutzgesetze nicht geregelt werden kann. Deshalb müssen internationale Instrumente entwickelt werden,
welche den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wirksam gewährleisten. Der Deutsche Bundestag begrüßt daher die Absicht der EU, in einem allgemeinen Datenschutzabkommen für die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika hierfür die Voraussetzungen zu schaffen. Dabei müssen
aber die europaweit und national geltenden Datenschutzstandards eingehalten und fortgeschrieben werden.
11. Der Deutsche Bundestag hat bereits in seiner Entschließung zum 20. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Übermittlung
von Fluggastdaten in die USA Stellung genommen (BT-Drucks. 16/4882, Nr. 6). Seitdem werden Passagierdaten
auch in weitere Staaten übermittelt. Der Deutsche Bundestag ruft die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Union für die Entwicklung eines Musterabkommens für Fluggastdaten einzusetzen, das hohen Datenschutzstandards genügt und einen angemessenen Rechtsschutz ermöglicht. Ein entsprechendes Abkommen sollte insbesondere Zurückhaltung im Bezug auf den Umfang der zu übermittelnden Daten und deren Speicherdauer üben und
auf eine strenge Zweckbindung Wert legen.
12. Staatliche Stellen nutzen zunehmend die ihnen eingeräumte Befugnis, sich im Kontenabrufverfahren über die von
Bürgerinnen und Bürgern eingerichteten Konten zu informieren. Der Deutsche Bundestag erinnert daran, dass es
sich hierbei um Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen handelt, bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Er fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich den Prüfauftrag aus dem
Koalitionsvertrag umzusetzen und nach Auswertung der Ergebnisse der stetigen Ausweitung der Abfragen durch
wirksame Maßnahmen zu begegnen.
13. Der Deutsche Bundestag ist sich der datenschutzrechtlichen Vorbehalte bewusst, die bei vielen Bürgerinnen und
Bürgern hinsichtlich der Volkszählung 2011 bestehen.
Gerade deswegen ist eine datenschutzkonforme Durchführung des Zensus unabdingbar. Dies gilt insbesondere für
die Verwendung von Ordnungsnummern, die Gestaltung der Fragebögen und die Durchführung der Zählung in
sensiblen Sonderbereichen.
14. Bei der anstehenden Reform des Melderechts sieht der Deutsche Bundestag keine Notwendigkeit für eine zentrale
Speicherung. In jedem Fall muss das Melderecht grundsätzlich auf seine Kernfunktionen beschränkt werden.
Die bisherige Praxis der listenmäßigen Übermittlung von Einwohnerdaten an Dritte sollte überprüft werden.

BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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