Drucksache 18/1200
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schluss des gesetzlichen Informationszugangsrechtes
begründen.
Das Stiftungsgesetz selbst enthalte keine Regelung,
aus der sich ausdrücklich die Nichtöffentlichkeit der
Sitzungen oder eine allgemeine Vertraulichkeit der
Protokolle ergebe.
Auch die in Anspruch genommenen weiteren Ausschlusstatbestände lagen nicht vor.
Wie ich gegenüber der Stiftung ausdrücklich klargestellt habe, ist zur Begründung eines gesetzlich geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nach
§ 6 Satz 2 IFG im Detail darzulegen, welches exklusive kaufmännische oder technische „konkurrenzrelevante“ Wissen in die Protokolle der Stiftungsorgane aufgenommen worden sein soll. Da sich die Stiftung nicht im geschäftlichen Wettbewerb behaupten
muss, kann sie den Schutz sensiblen unternehmerischen Wissens auch nicht für sich beanspruchen.
Auch der Ausschlusstatbestand des § 3 Nummer 3
Buchstabe b IFG lag nicht vor. Danach kann der
Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden,
wenn und solange Beratungen der Behörden beeinträchtigt werden können. Die Stiftung befürchtete,
eine Veröffentlichung der Protokolle mit den Namen
der Gutachter würde diese davon abschrecken, künftig für sie tätig zu werden. Schutzgut dieses Ausnahmetatbestandes ist indes nicht die Bereitschaft
von Experten, eine Bundesbehörde auch künftig zu
beraten und zu unterstützen, sondern (nur) der konkrete, ungestörte laufende Beratungsprozess selbst
(vgl. Kasten b zu Nr. 5.14.1).
Kasten b zu Nr. 5.14.1
VG Berlin, Urteil vom 7. August 2013
- VG 2 K 273.12 „Schutzobjekt des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG
ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen
Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche
Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen
und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso
wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von § 3
Nummer 3 Buchstabe b IFG geschützt“, so das
VG Berlin a.a.O., S. 7 unter Hinweis u. a. auf das
Urteil des OVG NRW v. 2. November 2010
- 8 A 475/10 - und den Beschluss des BVerwG vom
18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 -.
Im vorliegenden Fall waren die befürchteten negativen Auswirkungen nicht - wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. November 2011
(7 C 3.11) gefordert - nachvollziehbar belegt worden.
Auch die von der Stiftung geäußerte „Befürchtung,
eine Veröffentlichung würde den offenen Diskussi4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
onsprozess abbrechen lassen und einzelne Mitglieder
könnten ihre Aufgaben nicht in gewohnter Weise
weiterführen“ konnte das Gericht nicht nachvollziehen, zumal dem Vorstand und dem Stiftungsrat Persönlichkeiten angehörten, die sich auch während der
SED-Diktatur nicht hatten davon abhalten lassen,
ihre Meinung frei und öffentlich zu sagen.
Der Hinweis auf die Ausschlusstatbestände des § 3
Nummer 1 Buchstabe a IFG (Schutz der internationalen Beziehungen) und des § 3 Nummer 7 IFG
(Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter
Informationen) konnte ebenfalls nicht überzeugen.
Das Urteil des VG Berlin ist noch nicht rechtskräftig.
Die Stiftung hat beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt, gegen das Urteil Berufung zuzulassen. Hierüber war bei Redaktionsschluss
noch nicht entschieden.
5.15
Sonstiges
5.15.1
Das IFG öffnet nicht alle Türen - bei
der Deutschen Stiftung Verbraucherschutz bleiben sie verschlossen
Die im Jahre 2010 gegründete „Deutsche Stiftung
Verbraucherschutz“ ist keine Behörde im Sinne des
IFG. Sie muss daher keine Auskunft geben.
Ein Petent begehrte bei der „Deutschen Stiftung
Verbraucherschutz“ Informationen über die Finanzierung des „Bündnisses für Verbraucherbildung“.
Dieses von der Stiftung ins Leben gerufene Projekt
hat es sich zum Ziel gesetzt, Verbraucherkompetenzen bundesweit in den Lehrplänen der Schulen zu
verankern.
Der Antrag auf Informationszugang wurde lediglich
mit einem Hinweis auf die Veröffentlichungen der
Stiftung beantwortet. Der Petent legte mir daraufhin
die Frage vor, ob die „Deutsche Stiftung Verbraucherschutz“ nach dem IFG auskunftspflichtig sei.
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verpflichtet nur die Behörden des Bundes zur Auskunft
(§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG). Das Gesetz versteht dabei
unter „Behörde“ jede Stelle auf Bundesebene, die
Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Dazu
gehören beispielsweise öffentlich-rechtliche Stiftungen des Bundes wie die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ und die „Stiftung zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur“.
Die „Deutsche Stiftung Verbraucherschutz“ wurde
aber nicht als öffentlich-rechtliche Stiftung vom
Bund, sondern als privatrechtliche Stiftung von der
Verbraucherzentrale Bundesverband und den ebenfalls zivilrechtlich als Vereine oder Stiftungen organisierten Mitgliedsorganisationen gegründet. Ein