Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Zweckbindung mit Ausschluss des Informationszuganges für die Bürgerinnen und Bürger, die ein - im
wahrsten Sinne des Wortes - vitales Interesse an
einer medizinisch unbedenklichen Lebensmittelproduktion haben, ist damit nicht vereinbar.
Ich habe mich deshalb nachdrücklich gegen die vorgeschlagene Formulierung des § 58f AMG ausgesprochen, die - am Modell des § 4 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetztes für sensible, personenbezogene, aber für die breite Öffentlichkeit nicht relevante Mautdaten konzipiert - im Kontext des AMG verfehlt erscheint.
Auf kritische Anmerkungen zu meinen Bedenken
habe ich verdeutlicht, dass die Forderung nach
Transparenz gerade hier kein „Selbstzweck“ ist. Die
Bürgerinnen und Bürger müssen wissen, welche
- hier letztlich auch veterinärmedizinisch begründeten oder jedenfalls verstärkten - Risiken bei der Tierhaltung entstehen und welche staatlichen Maßnahmen hier greifen sollen. Auch diese Transparenz
trägt zum Erfolg einer zielgerichteten, auf das unabdingbar nötige Maß reduzierten Verschreibung bei.
Dabei genügt es nicht, Kontrollmechanismen lediglich „abstrakt“ in Gesetzen und Verordnungen vorzugeben. Ergänzend sind vielmehr auch essentielle
Basisinformationen zur Anwendungspraxis geboten.
Transparenz in diesem Sinne erfordert allerdings
nicht, den Einsatz von Antibiotika durch alle Landwirte individualisiert und im Detail offen zu legen.
Leider hat sich auch der Vermittlungsausschuss meine Bedenken nicht zu eigen gemacht.
Die Änderung des AMG ist mit der kritisierten Klausel des § 58f in Kraft getreten.
5.14
Der Bundesbeauftragte für Kultur
und Medien
5.14.1
Auch bei der Aufarbeitung der
DDR-Diktatur muss Transparenz gelten
Die
Bundesstiftung
zur
Aufarbeitung
der
SED-Diktatur wurde durch Bundesgesetz als bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet
und unterliegt deshalb dem IFG.
Die „Stiftung Aufarbeitung“ wurde durch Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung
der SED-Diktatur vom 5. Juni 1998 als rechtsfähige
Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet (BGBl. I
S. 1226). Sie soll zur umfassenden Aufarbeitung der
SED-Diktatur beitragen, die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer wachhalten und den
antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands fördern. Ein Petent beantragte im Dezember 2011 er-
Drucksache 18/1200
folglos Informationszugang zu den Sitzungsprotokollen von Stiftungsrat und Vorstand für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 5. Dezember
2011. Nach ebenfalls erfolglosem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wandte sich der Antragsteller mit einer Beschwerde an mich und erhob
Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.
Als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
nimmt die „Stiftung Aufarbeitung“ wie andere Bundesstiftungen auch bundesgesetzlich definierte Verwaltungsaufgaben wahr und ist deshalb als „Behörde“ i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 IFG grundsätzlich zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet. Die begehrten Protokolle von den Sitzungen der Stiftungsgremien sind im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Stiftung entstanden. Sie dienen deshalb amtlichen Zwecken im Sinne
von § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG und sind somit grundsätzlich dem Informationszugang unterworfene „amtliche Informationen“ i. S. d. IFG.
Die Stiftung verweigerte den Informationszugang
unter anderem mit Hinweis auf den Schutz behördlicher Beratungen und den Schutz von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen (§ 3 Nummer 3 Buchstabe b
und § 6 Satz 2 IFG). Zudem unterlägen die Protokolle einer durch Rechtsvorschrift (§ 4 Stiftungsgesetz
i. V. m. § 7 Absatz 2 der Satzung) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht; daher
greife auch der Ausschlusstatbestand des § 3 Nummer 4 IFG ein.
Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin nicht überzeugt:
Dieses hat mit seinem Urteil vom 7. August 2013
(VG 2 K 273.12) zunächst eine rückwirkende „zugangshindernde“ Satzungsregelung zur Vertraulichkeit der Protokolle früherer Sitzungen der Stiftungsgremien ausgeschlossen (vgl. Kasten a zu
Nr. 5.14.1).
K a sten a z u 5.14.1
VG Berlin, Urteil vom 7. August 2013
- VG 2 K 273.12 -, S. 6
[...]
„Bestimmungen zur Geschäftsordnung können
- ihrer Natur nach - nur den Gang der Geschäfte für
die Zukunft regeln. Sie können nicht rückwirkend
auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt oder
Verfahrensablauf einwirken. Daher können Geschäftsordnungsregelungen nicht mit Wirkung für
die Vergangenheit beschlossen werden.“
Eine längere „Vertraulichkeitspraxis“ kann nach
zutreffender Ansicht des Gerichts auch keinen
- gewissermaßen gewohnheitsrechtlichen - Aus4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit