Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Anspruch auf Information nach § 1 Absatz 1 Satz 1
IFG scheidet damit aus.
An diesem Befund ändert auch die vom Deutschen
Bundestag am 26. November 2010 beschlossene
Bereitstellung von zehn Millionen Euro Stiftungskapital für die Arbeit der Deutschen Stiftung Verbraucherschutz nichts. Derartige finanzielle Unterstützungen durch staatliche Stellen sind auch in vielen
anderen gesellschaftlichen Bereichen üblich, so im
Sport, der Kultur und der öffentlichen Bildung. Die
entsprechenden Organisationen sind damit aber noch
keine auskunftspflichtigen Behörden des Bundes im
Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.
Der Charakter der Stiftung als non-gouvernementale
Organisation (NGO) wird auch mit Blick auf die
Besetzung von Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium deutlich. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat
gehören keine Vertreter einer Bundes- oder Landesbehörde an. In die Stiftungsorgane werden Repräsentanten nicht-staatlicher Organisationen, z. B. der
Verbraucherschutzorganisationen, des Deutschen
Mieterbundes und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie der Kirchen und Gewerkschaften
berufen. Lediglich im Kuratorium ist ein Vertreter
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vertreten.
Für Privatrechtssubjekte sieht das IFG eine Auskunftspflicht grundsätzlich nicht vor. Um aber den
Anspruch auf Informationszugang umfassend zu
gestalten, eröffnet § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG den Informationszugang für die Fälle, in denen sich Bundesbehörden Privater zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben bedienen. Nach § 7 Absatz 1
Satz 2 IFG ist in diesen Fällen die Behörde auskunftspflichtig. Angesichts der Unabhängigkeit der
Stiftung „bedient“ sich das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
der Stiftung aber nicht für die Erledigung eigener
Aufgaben.
Ich musste dem Antragsteller deshalb mitteilen, dass
die Stiftung nicht verpflichtet ist, Informationsanfragen nach dem IFG zu beantworten.
Ihr bleibt es aber unbenommen, zur Stärkung des
öffentlichen Vertrauens in ihre Arbeit von sich aus
und auch ohne gesetzliche Verpflichtung ein
Höchstmaß an Transparenz zu praktizieren, gerade
auch im Hinblick auf die Finanzierung einzelner
Projekte.
5.15.2
Gilt das IFG auch für die Deutsche
Welle?
Grundsätzlich ja, aber nur soweit ...
Drucksache 18/1200
Ziel des IFG ist es, Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger transparenter und nachvollziehbar
zu machen. Das Gesetz erfasst fast alle Bereiche und
Formen öffentlich-rechtlichen Handelns. Ob das
Recht auf Informationszugang auch gegenüber den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Trägern
mittelbarer Staatsverwaltung gilt, ist aber mitunter
zwischen den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und „ihren“ Landesrundfunkanstalten
streitig geblieben. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland hat deshalb
bereits 2010 darauf hingewiesen, dass das Recht auf
Informationszugang auch gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt, sofern nicht
deren
grundrechtlich
geschützte
journalistisch-redaktionelle Tätigkeit berührt ist (Entschließung vom 24. Juni 2010 „Informationsfreiheit bei
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“).
Im Berichtszeitraum wurde ich nunmehr um die
Klärung gebeten, ob das IFG auch für die einzige
Rundfunkanstalt des Bundes, die Deutsche Welle,
gilt.
Anspruchsgegner für Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sind in erster Linie die Behörden des Bundes.
Der Behördenbegriff entspricht dem des § 1 Absatz 4
VwVfG, d. h. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Auch die
selbstständigen Verwaltungsträger, derer sich der
Bund zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Form
der mittelbaren Staatsverwaltung bedient, unterfallen
dem Begriff der Behörde und damit dem IFG. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie die
Deutsche Welle sowie Stiftungen. Einrichtungen, die
nur teilweise öffentlich-rechtlich tätig werden, sind
auch nur insoweit zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Die Deutsche Welle ist als Rundfunkanstalt sowohl
eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (des Bundes), als auch - und insofern für eine Behörde atypisch - zugleich ein Grundrechtsträger (vgl. § 1 des
Gesetzes über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts
„Deutsche Welle“ vom 16. Dezember 1997, BGBl. I
S. 3094). Aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des
Redaktionsgeheimnisses
(Artikel 5
Absatz 1
Satz 2 GG) ergibt sich, dass Informationen aus journalistisch-redaktioneller Tätigkeit nicht dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unterliegen. Die
Deutsche Welle ist daher nur insoweit verpflichtet,
einen Informationszugang zu gewähren, als sie außerhalb ihres Programmauftrags und der Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit handelt.
Im Ergebnis bedeutet dies: Die Deutsche Welle unterliegt dem IFG, sofern nicht ihre grundrechtlich
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit