Drucksache 18/1200
5.13
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
5.13.1
Zugang zu Informationen im Abonnement?
––94
94––
Ein IFG-Antrag kann sich nicht auch auf zukünftige
Informationen beziehen.
Ein Unternehmen hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) um Auskünfte zu
bestimmten abgeschlossenen Vergabeverfahren gebeten, insbesondere um Mitteilung von Namen und
Anschriften der Auftragnehmer sowie der Auftragswerte der vergebenen Leistungen. Die Beantwortung
(jeweils fast in Echtzeit nach Verfahrensabschluss)
sollte dabei auch für die Zukunft durch Aufrufen
eines Links erfolgen, der zu einer Eingabemaske
führte.
Die Bundesanstalt hat mich um Prüfung und fachliche Unterstützung gebeten. Zu klären war insbesondere die Frage, ob die Bereitstellung der verwaltungsinternen Daten unter Hinweis auf das IFG
überhaupt verlangt werden könne und ob die Antragstellerin einen Anspruch darauf habe, die Daten
- auch zukünftig - in Echtzeit zu erhalten.
Vorliegend waren Name und Anschrift der Auftragnehmer sowie die Auftragswerte der vergebenen
Leistungen zu offenbaren, da die betreffenden Vergabeverfahren bereits abgeschlossen waren und (allein) der Auftragswert (ohne entsprechende Kalkulationsgrundlagen o. ä., Kostendaten und Gewinnmargen) regelmäßig kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis darstellen dürfte.
Ausgehend von dieser grundsätzlichen Auskunftspflicht der Bundesanstalt blieb die Frage, ob die
Antragstellerin auch für die Zukunft einen Anspruch
auf ständige, sozusagen „abonnementmäßige Belieferung“ mit Informationen hat.
Ich sehe keine Anhaltspunkte im IFG, die einen Anspruch auf eine ständige Belieferung mit Informationen quasi per Dauerauftrag stützen könnten.
Das Informationsfreiheitsgesetz erfasst grundsätzlich
alle amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des
Bundes. „Amtliche Informationen“ i. S. d. IFG sind
nur vorhandene, nicht erst künftig entstehende Informationen. Ein Antrag kann sich daher nicht auf
Unterlagen richten, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch gar nicht vorliegen. Auch legt die Regelungssystematik des IFG die Annahme nahe, dass
der Gesetzgeber einzelne, abgeschlossene Verwaltungsverfahren im Blick hatte und den Informationszugang jeweils im Einzelfall für die dabei entstandenen amtlichen Informationen eröffnen wollte.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Meine Rechtsaufassung habe ich der Bundesanstalt
mitgeteilt.
5.13.2
Transparenz auch beim Einsatz von
Tierantibiotika
Amtliche Informationen über den Einsatz antibakteriell wirksamer Tiermedikamente sollen dem Informationszugang nicht entzogen werden dürfen.
Die medizinischen Risiken der Massentierhaltung
werden seit längerem diskutiert. Zur Behandlung,
aber auch schon zur Vermeidung von Infektionskrankheiten werden Tierantibiotika in großen Mengen verschrieben. Dieser massenhafte Medikamenteneinsatz kann aber zur Ausbildung resistenter,
artenübergreifend gefährlicher Erreger führen, die
- zunehmend - Gesundheit und Leben von Tier und
Mensch gefährden können.
Der Einsatz von Tierantibiotika bedarf daher der
Begrenzung und Überwachung. Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag Ende 2012 den
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes (AMG) vorgelegt, mit dem
ausweislich der amtlichen Begründung ein sorgfältigerer, reduzierter Antibiotikaeinsatz erreicht werden
soll, um Entstehung und Ausbreitung artenübergreifend gefährlicher, multiresistenter Erreger zu begrenzen (Bundestagsdrucksache 17/11293).
Mit der Novellierung sollten u. a. Meldepflichten der
Tierhalter zur Zahl der Tiere und zur Therapieart und
-häufigkeit sowie Anordnungsbefugnisse der veterinärmedizinischen Überwachungsbehörden zur wirksamen Verringerung des Medikamenteneinsatzes
eingeführt werden.
Bei der Beratung im Bundesrat wurde der Entwurf
um ein Verbot der zweckändernden Nutzung der
Daten ergänzt (Bundesratsdrucksache 149/13; § 58f
AMG).
Die - dem Bundesamt für Verbraucherschutz bzw.
dem Bundesinstitut für Risikobewertung in anonymisierter Form übermittelten - Daten zur Therapiehäufigkeit sollten danach nur innerhalb des geschlossenen veterinärmedizinischen Monitorings durch Landes- und Bundesbehörden genutzt werden und somit
nicht dem Informationszugang nach Landes- oder
Bundesrecht unterliegen.
Hier setzte meine Kritik an, die ich Ende Mai 2013
dem zwischenzeitlich angerufenen Vermittlungsausschuss erläutert habe:
Mit der Novellierung des AMG soll Licht in das
Dunkel der Verabreichung von Tiermedikamenten
gebracht werden. Die neuen Regelungen sind daher
aus meiner Sicht schon von ihrer Zweckbestimmung
her auf mehr Transparenz angelegt. Eine strenge