Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Mir erschließt sich nicht, weshalb z. B. der Katalog
der von der juris GmbH für den Bund zu erbringenden Leistungen als schutzbedürftiges Geschäftsgeheimnis angesehen werden sollte.
Rechtspolitisch ist zu diskutieren, ob das Geschäftsgebaren eines Unternehmens, das - mehr oder weniger als Monopolist - „staatlich generierte Produkte“
wie Normen und Gerichtsentscheidungen für staatliche und nicht-staatliche Nutzer anbietet, nicht gesetzlich umfassender Transparenz unterworfen werden sollte. So ist es von öffentlichem Interesse, welche Kosten dem Bund bei der Zusammenarbeit mit
juris entstehen und auf welcher Kalkulationsgrundlage der Gewinn von juris berechnet wird.
Die Gespräche mit dem BMJ über die Herausgabe
der bisher geschwärzten Passagen des „Bundesvertrages“ dauerten zum Ende des Berichtszeitraums
noch an. Für die Überschriften der geschwärzten
Passagen hat das BMJ eine erneute Prüfung in Aussicht gestellt. Fraglich ist indes, ob eine solche
- wenig informative - Erweiterung des Informationszuganges genügt.
Bedauerlich ist auch die Ablehnung des Informationszugangs zu den Verträgen der juris GmbH mit
den Stellen der Bundesländer. Jedenfalls einige dieser Verträge liegen dem BMJ nach eigenen Angaben
vor. Es verweigert den Zugang aber unter Hinweis
auf seine fehlende Verfügungsbefugnis, da es insoweit weder Vertragspartei noch Vertreterin einer
Partei sei.
Mit Blick auf die starke Stellung des Bundes als
Mehrheitsgesellschafter habe ich Zweifel, ob dieses
Argument trägt und einer verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung standhält.
Unabhängig hiervon hätte ich es begrüßt, wenn das
BMJ bei den zuständigen Stellen der Länder nachgefragt hätte, ob aus deren Sicht Gründe dem Informationszugang entgegenstehen, um dem Petenten den
Zeitaufwand für parallele Anfragen bei den Bundesländern zu ersparen.
Über den Fortgang der Angelegenheit werde ich im
5. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit informieren.
5.12

Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung

5.12.1

Kein Zugang zu Unterlagen über
eine Regressforderung

Haben Behördenmitarbeiter ihren Dienstherrn und
Arbeitgeber geschädigt und hat dieser Regress genommen, steht § 5 Absatz 2 IFG dem Informationszugang entgegen.

Drucksache 18/1200

Nachdem das Luftfahrtbundesamt (LBA) aufgrund
einer Amtshaftungsklage zu Schadensersatz gegenüber einem Petenten verurteilt worden war, beantragte dieser Auskunft darüber, ob der schadensverursachende Mitarbeiter entsprechend in Regress genommen worden sei. Das LBA lehnte den Antrag mit
Bezug auf § 5 Absatz 2 IFG i. V. m. § 5 Absatz 1
Satz 1 IFG ab (vgl. Kasten zu Nr. 3.1.2.2).
Daraufhin stellte der Petent erneut einen Antrag auf
Informationszugang, jedoch ohne die evtl. in Regress
genommene Person namentlich zu bezeichnen. Für
den Fall, dass ein Regress erfolgt sei, bat er um Angabe der Höhe der geleisteten Summe. Auch diesen
Antrag lehnte die Behörde ab. Das Begehren stelle
eine inhaltliche Wiederholung des bereits gestellten
Antrags auf Informationszugang dar. Da sich der
maßgebliche Sachverhalt seit der erstmaligen Entscheidung nicht geändert habe, sei der Antrag gemäß
§ 5 Absatz 2 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG erneut
abzulehnen.
Nun wurde ich um Vermittlung in dieser Angelegenheit gebeten.
Gemäß § 5 Absatz 1 IFG ist ein Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, nur möglich, soweit der Dritte eingewilligt hat
oder das Informationsinteresse des Antragstellers das
schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss
des Informationszugangs überwiegt.
Betrifft ein Antrag auf Informationszugang personenbezogene Daten Dritter im Sinne des § 5 Absatz 1 IFG, muss er begründet werden (§ 7 Absatz 1
Satz 3 IFG). Die Drittbetroffenen werden dann gemäß § 5 Absatz 1 IFG i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG
entsprechend beteiligt.
Nach Aussage der Behörde lag eine Einwilligung zur
Weitergabe der Daten nicht vor.
Gemäß § 5 Absatz 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder
Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Die Vorschrift schützt insbesondere Personalakten von Beamten und Tarifbeschäftigten, aber auch alle weiteren (auch elektronisch geführten) amtlichen Unterlagen, die den in einem Dienst-, Amts- oder Mandatsverhältnis stehenden Dritten betreffen und - wie hier
die Unterlagen zur Regressforderung - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis stehen. „Auch Akten aus Disziplinarverfahren, Arbeitsgerichtsprozessen und Beamtenrechtsprozessen sind damit geschützt“ (so die
Gesetzesbegründung zu § 5 Absatz 2 IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 13).
Die Rechtsauffassung des LBA war daher nach der
geltenden Rechtslage nicht zu beanstanden.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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