Drucksache 18/1200
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Im März 2012 habe ich das BMJ darauf aufmerksam
gemacht, dass behördliche Beratungen nach § 3
Nummer 3 Buchstabe b IFG nur schutzwürdig sind,
wenn und solange die Veröffentlichung des Beratungsinhalts die Arbeitsfähigkeit oder die Aufgabenerfüllung der Behörde in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde (vgl. Nr. 3.1.5, 5.9.1). Eine entsprechende Prüfung und Begründung vermochte ich den
Ablehnungsbescheiden nicht zu entnehmen. Zu § 4
Absatz 1 IFG habe ich das BMJ darauf hingewiesen,
dass nach dem mitgeteilten Zeitplan der Entscheidungsprozess inzwischen abgeschlossen und damit
der Ablehnungsgrund in zeitlicher Hinsicht entfallen
sein dürfte.
Das BMJ hat den Gesetzentwurf unmittelbar nach
Abschluss der regierungsinternen Einigung im März
2012 ins Internet gestellt und den Petenten darüber
informiert. Damit sah ich den Informationswunsch
des Petenten letztlich als erfüllt an.
Dieser Fall wirft aber grundsätzlich die Frage auf,
wann und in welchem Umfang bei der laufenden
Vorbereitung von Gesetzesentwürfen in Bundesministerien Informationszugang gewährt werden kann
bzw. muss. Gerade hier kann Transparenz und Bürgerbeteiligung ein wichtiges Element sein, um alle
Aspekte und Fragestellungen in die Überlegungen
der Bundesregierung einzubeziehen. Diese Problematik wird deswegen weiter zu erörtern sein.
5.11.2
Die Verträge der juris GmbH gehören in die Öffentlichkeit!
Das Bundesministerium der Justiz hat die Verträge
des Bundes mit der juris GmbH nur mit Schwärzungen herausgegeben. Petent und Öffentlichkeit haben
jedoch einen umfassenden Anspruch auf Information.
Ein Petent beantragte beim Bundesministerium der
Justiz (BMJ) Zugang zu allen derzeit geltenden Verträgen der juris GmbH mit dem Bund und einzelnen
Ländern, in denen die Belieferung der juris GmbH
mit „Rechtsprechungsdaten“ (Gerichtsentscheidungen, nicht-amtlichen Leitsätzen, Schlagworten,
Normtexten) geregelt ist.
Das Juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland bietet elektronische Rechtsinformationen an und arbeitet eng mit den Dokumentationsstellen des Bundesverfassungsgerichts, der fünf
Bundesgerichte und des Bundesamtes für Justiz sowie den Dokumentationsstellen der Gerichte auf
Länderebene zusammen. Die deutschen Gerichte
nutzen Juris ebenso wie z. B. Universitäten, Verwaltungen des Bundes und der Länder, Verbände und
Rechtsanwälte.
Gegründet wurde die juris GmbH im Jahre 1985. Der
Bund hält mit 50,01 % die Anteilsmehrheit.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Oktober 2013 gewährte das BMJ dem Petenten
nur teilweise Zugang zu den entsprechenden Verträgen. Es übersandte ihm den im Dezember 2002 mit
Wirkung zum 1. Januar 2003 geänderten und neu
gefassten Vertrag und zwei Änderungsverträge, allerdings mit Schwärzungen an wichtigen Stellen.
Diese betrafen u. a. die vereinbarte jährliche Vergütung für die erbrachten Leistungen durch den Bund,
die Regelung der Einnahmen aus dem OnlineGeschäft und aus der Vermarktung der Daten sowie
die Regelung der Haftung und Gewährleistung durch
den Bund.
Kritisch nachgefragt habe ich beim BMJ zunächst
wegen der Bearbeitungsdauer des Antrags von über
zwei Monaten. Nach § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG soll der
Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen. Allerdings verlängert sich diese Frist, wenn ein
„Dritter“ zu beteiligen ist, dessen Belange durch den
Antrag auf Informationszugang berührt sind und dem
deswegen schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats zu geben ist.
Ich hätte mir dennoch gewünscht, dass die Bearbeitung dieser - durchaus übersichtlichen - Anfrage
nicht 2 1/2 Monate in Anspruch genommen hätte.
Um die Bearbeitung von IFG-Anfragen zu beschleunigen, wäre es wünschenswert, wenn die Prüfung der
Erforderlichkeit einer Drittbeteiligung und ggf. die
Drittbeteiligung selbst jedenfalls künftig noch zügiger erfolgen könnte.
Erhebliche Bedenken hatte ich weiter gegen die teilweise Ablehnung des Informationszugangs zu dem
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der juris GmbH vom 19./20. Dezember 2002
nebst Änderungsverträgen. Das BMJ begründete die
Schwärzungen mit dem Hinweis, die juris GmbH
habe dem Informationszugang zu den geschwärzten
Passagen widersprochen, weil diese Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 6 Satz 2 IFG, insbesondere Details zu den geschuldeten Vergütungen
und anderen Leistungen enthielten.
Hierfür hätte das BMJ jedoch ausführen müssen,
welche konkurrenz- und wettbewerbsrechtlichen
Nachteile für die juris GmbH das Bekanntwerden
dieser Informationen tatsächlich hätte haben können.
Wie das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil
vom 28. Mai 2009 - 7 C 17/08 - bekräftigt hat, fehlt
ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens an der
Nichtverbreitung geschäftsbezogener Informationen,
wenn die Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives
technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die
Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig
zu beeinflussen. Das Gericht lehnt den Schutz derartiger nicht „konkurrenzrelevanter“ Informationen
ausdrücklich ab.