Drucksache 18/1200

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Datenerfassung bei Untersuchungen mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
ein Abschlussbericht zu übermitteln. § 42b Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Angaben nach diesem
Absatz sind bei Untersuchungen mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, elektronisch zu übermitteln. Hierfür machen die zuständigen Bundesoberbehörden elektronische Formatvorgaben bekannt; die zuständige Bundesoberbehörde hat ihr übermittelte Anzeigen und Abschlussberichte der Öffentlichkeit über ein Internetportal zur Verfügung zu stellen. Für die Veröffentlichung der Anzeigen gilt § 42b Absatz 3
Satz 4 entsprechend. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht für Anzeigen gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde. Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind die Anzeigen nach Satz 1 nur gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde zu erstatten. Die Sätze 1 bis 13 gelten nicht für Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f.
Auch das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die KBV mit Urteil vom 1. Juni 2012 (- VG 2 K 177.11 -) verpflichtet, dem Antragsteller auch Zugang zu folgenden
Informationen - im Wege der Akteneinsicht - zu
gewähren: die Anzahl der gemeldeten Anwendungsbeobachtungen, die gemeldeten Arzneimitteln, die
meldenden pharmazeutischen Unternehmen, die
Anzahl der gemeldeten teilnehmenden Ärzte, die
gemeldeten Honorare und die Anzahl der gemeldeten
Verträge.
Die KBV habe - so das Verwaltungsgericht - das
Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
der jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen nicht
plausibel dargelegt. Wie bei allen Ausschlusstatbeständen des IFG genüge es auch im Fall des § 6
Satz 2 IFG regelmäßig nicht, wenn lediglich das
Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes behauptet
werde. Vielmehr müssten auch insoweit Tatsachen
dargelegt werden, die die Annahme des Geheimhaltungsgrundes konkret im Einzelfall rechtfertigen
können. Daran fehle es hier. Allgemeine Erwägungen, die sich nur zum Teil mit dem Vorliegen eines
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses befassen,
reichten nicht aus.
Nicht ausreichend dargelegt war nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts auch ein „unverhältnismäßiger“
bzw. ein „deutlich höherer“ Verwaltungsaufwand,
der dem begehrten Informationszugang nach § 7
Absatz 2 Satz 1 bzw. nach § 1 Absatz 2 Satz 3 IFG
entgegenstehen könnte.
Die Durchsicht von 73 Ordnern mit jeweils 400 bis
500 Blatt sowie die Recherche in elektronisch gespeicherten Daten in einem Umfang von bis zu
90 Gigabyte hielt das Gericht vorliegend für zumutbar. Unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden elektronischen Rechercheinstruments sowie
des Personalbestands der KBV von insgesamt
302 Mitarbeitern sei nicht ersichtlich, dass - was für
einen Ausschluss des Zugangsanspruchs nach § 7
Absatz 2 Satz 1 IFG erforderlich wäre - durch den
zusätzlichen Arbeitsaufwand die Funktionsfähigkeit
der KBV beeinträchtigt würde und eine sachgerechte
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Aufgabenerledigung nicht mehr möglich sei. Dies
gelte umso mehr, als der begehrte Informationszugang eine der KBV gesetzlich auferlegte Dokumentationspflicht (§ 67 Absatz 6 AMG) betreffe. Vor
diesem Hintergrund sei das Informationsinteresse des
Antragstellers bzw. der Allgemeinheit von besonderem Gewicht.
Aus denselben Gründen sei es auch nicht gerechtfertigt, von der gewählten Zugangsform der Akteneinsicht abzuweichen und stattdessen Zugang in Form
einer schriftlichen Auskunftserteilung zu gewähren.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 IFG darf die Behörde
von einer gewünschten Zugangsform nur aus wichtigem Grund abweichen, wobei als wichtiger Grund
insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand gilt. Allein der Umstand, dass der technisch-organisatorische Aufwand für eine Auskunft in
der Regel geringer sein dürfte als der für eine Akteneinsicht, bei der etwa in Gestalt erforderlicher Anonymisierungen zusätzliche Vorbereitungsmaßnahmen anfallen, reiche - so das Gericht - zum Beleg
eines deutlich höheren Verwaltungsaufwands nicht
aus.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die KBV hat dem Antragsteller inzwischen Aktenkopien in vierstelliger
Blattzahl übersandt.
5.10.3

Intern oder extern?

Das IFG gilt auch für die Widerspruchsausschüsse
von Sozialversicherungsträgern.
Eine Eingabe hatte den Informationszugang bei der
Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) zum Gegenstand. Der Petent hatte um Zusendung der in der
Satzung der PBeaKK in § 85 Absatz 3 aufgeführten
Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse
gebeten. Die Krankenkasse hatte den Zugang verweigert und dem Petenten mitgeteilt, die Geschäftsordnung stelle ein internes Papier der Verwaltung
dar, eine Weitergabe an Kunden sei nicht möglich.
Interne Maßnahmen im Bereich der Selbstverwaltung unterfielen nicht dem IFG.

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