Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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IFG mitzuteilen seien. Nach Ansicht des G-BA habe
diese gesetzliche Bestimmung auch Auswirkungen
auf die vertrauliche Behandlung von Unterlagen, die
vor dem 1. Januar 2012 erstellt worden seien.
Dies überzeugte mich nicht.
Mit dem G-BA vereinbarte ich einen Gesprächstermin, um die unterschiedlichen Rechtsauffassungen
zu diskutieren und die Behörde bei der Umsetzung
ihrer Pflichten nach dem IFG beratend zu unterstützen.
Zur Vorbereitung übersandte mir der G-BA ein Konzeptpapier zum Umgang mit dem IFG. Danach beabsichtigte der G-BA bei Informationsbegehren, die
sich auf Beschlussfassungen vor dem 1. Januar 2012
beziehen, auch solche Unterlagen dem Informationsanspruch nach IFG zu unterstellen, die zwar früher
nicht in öffentlichen Beratungen des Plenums vorlagen, allerdings nach der Regelung des § 9 Absatz 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des G-BA heute in
öffentlicher Sitzung beraten würden. Gegen diese
Vorgehensweise hatte ich keine Bedenken und unterstützte die nunmehr informationszugangsfreundliche
Handhabung.
Der Petent erhielt die gewünschten Unterlagen.
5.10.2
Anwendungsbeobachtungen von
Arzneimitteln sind nach Gerichtsentscheidung nun zugänglich
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zur Herausgabe von
Daten zu sog. Anwendungsbeobachtungen verurteilt.
Die KBV habe weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von pharmazeutischen Unternehmen noch
Drucksache 18/1200
einen unverhältnismäßigen
plausibel darlegt.
Verwaltungsaufwand
In meinem 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 5.10.2) hatte ich bereits über den Antrag
einer Nichtregierungsorganisation bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf Zugang zu
Informationen über sog. Anwendungsbeobachtungen
berichtet.
So bezeichnet man Studien, die dazu bestimmt sind,
Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder
registrierter Arzneimittel zu sammeln. Auftraggeber
einer Anwendungsbeobachtung ist in der Regel der
Hersteller des Arzneimittels. Die teilnehmenden
Ärzte, die das Arzneimittel ihren Patienten verordnen, erhalten eine Entschädigung. Das pharmazeutische Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, Anwendungsbeobachtungen u. a. bei der KBV anzuzeigen (§ 67 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes - AMG)
(vgl. Kasten zu Nr. 5.10.2).
Um einen Überblick über das Ausmaß der durchgeführten Anwendungsbeobachtungen zu erlangen,
hatte der Antragsteller bei der KBV Akteneinsicht zu
den Daten der Jahre 2008, 2009 und 2010 begehrt.
Die KBV hatte den Zugangsantrag teilweise abgelehnt, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
pharmazeutischen Unternehmen betroffen seien. Sie
hatte sich außerdem geweigert, den Zugang in der
begehrten Form der Akteneinsicht zu gewähren, da
eine solche hier gegenüber einer schriftlichen Auskunftserteilung einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 IFG bedeute. Beides hatte mich nicht überzeugt (vgl. 3. TB
Nr. 5.10.2).
K a sten z u N r . 5.10.2
§ 67 Absatz 6 AMG
(6) Wer Untersuchungen durchführt, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener
oder registrierter Arzneimittel zu sammeln, hat dies der zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen die beteiligten Ärzte namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer zu benennen.
Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach
ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der jeweils an sie tatsächlich geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge und
jeweils eine Darstellung des Aufwandes für die beteiligten Ärzte und eine Begründung für die Angemessenheit
der Entschädigung zu übermitteln. Veränderungen der in Satz 4 genannten Informationen sind innerhalb von
vier Wochen nach jedem Quartalsende zu übermitteln; die tatsächlich geleisteten Entschädigungen sind mit
Zuordnung zu beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer zu übermitteln. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung sind unter Angabe der insgesamt beteiligten Ärzte die
Anzahl der jeweils und insgesamt beteiligten Patienten und Art und Höhe der jeweils und insgesamt geleisteten
Entschädigungen zu übermitteln. Der zuständigen Bundesoberbehörde ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit