Drucksache 18/1200

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schluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14/11 -). Jedoch
bedarf es hierfür stets der Darlegung einer konkreten
Gefahr, dass die künftige Arbeitsfähigkeit oder Aufgabenerfüllung des betreffenden Gremiums durch
Offenlegung des Beratungsinhaltes in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt werde (vgl. Nr. 3.1.5).
Nach Auffassung des BMBF werde eine Herausgabe
der wissenschaftlichen Beurteilungen auch nach
Ende des konkreten behördlichen Verfahrens für
kommende Begutachtungen unter Beteiligung staatlicher Instanzen das Vertrauen in einen geschützten
Raum für offene Kritik erschüttern. Die zu erwartenden Konsequenzen für die staatliche Forschungsförderung seien gravierend. Denn es sei - so das
BMBF - damit zu rechnen, dass ohne einen solchen
geschützten Raum ein offener Meinungsaustausch
und eine für die Entscheidungsfindung dokumentierte ehrliche, unabhängige Bewertung der Forschungsprojekte nicht mehr stattfänden und wissenschaftliche Experten nicht mehr in ausreichender Zahl bereit
seien, an Peer-Review-Verfahren teilzunehmen. Es
bestehe daher die Gefahr, dass das übergeordnete
Ziel der staatlichen Forschungsförderung, nämlich
die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf
dem neuesten Stand der Erkenntnisse auf Basis einer
unabhängigen qualitativen Bewertung, nicht mehr
erreicht werden könne.
Auch wenn ich Verständnis für die Befürchtungen
des BMBF habe, sind sie aus meiner Sicht
- jedenfalls nach geltendem Recht - nicht geeignet,
den gesetzlichen Informationszugangsanspruch auszuschließen. Die pauschale Sorge, im Bereich der
staatlichen Forschungsförderung könnten sich in
Zukunft nicht mehr genügend Experten bereit finden,
am Peer-Review-System teilzunehmen, oder Kritik
generell zurückhaltender geäußert würde, genügt
nicht den - nach der gebotenen restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen - an die Begründung des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG zu stellenden Anforderungen. Vielmehr hätte einzelfallbezogenen dargelegt werden müssen, wie konkrete künftige Beratungen eines konkreten Gremiums durch die
Offenlegung der Information in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt werden würden.
Auch aus der von der Rechtsprechung entwickelten
Formel, Schutzobjekt des § 3 Nummer 3 Buchstabe b
IFG sei der Beratungsprozess im engeren Sinne,
nicht aber die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) sowie das Ergebnis der
Willensbildung (Beratungsergebnis), ergibt sich, dass
der Ausnahmetatbestand vorliegend nicht greift.
Denn dem Petenten ging es nicht darum, den genauen chronologischen Verlauf der Beratungen zu erfahren, sondern die Tatsachengrundlagen, den Befund
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Gutachter, der Entscheidung der Gutachter und
ihre Begründung.
An der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen der
staatlichen Forschungsförderung besteht nicht zuletzt
auch ein erhebliches öffentliches Interesse.
Ich habe meine Bewertung dem BMBF mitgeteilt
und gebeten, die dortige Auffassung nochmals zu
überprüfen.
5.10

Bundesministerium für Gesundheit

5.10.1

Mehr Transparenz beim Gemeinsamen Bundesausschuss!

Nach anfänglichem Zögern entwickelt der G-BA eine
informationsfreundliche Zugangspraxis.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das
höchste Selbstverwaltungsgremium im deutschen
Gesundheitswesen. Seine Rechtsgrundlage findet
sich in § 91 SGB V. Der Gesetzgeber hat den G-BA
beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der gesetzlich krankenversicherten Bürger
zu entscheiden.
Auf Grundlage des IFG erhielt der G-BA einen Antrag auf Veröffentlichung einer Dokumentation über
die Beschlussfassung zu einer sog. Festbetragsgruppe. Zur Bildung dieser Festbetragsgruppe wurden im
Jahr 2004 ein schriftliches und mündliches Stellungnahmeverfahren durchgeführt. Der Beschluss selbst
wird auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht.
Für die Gewährung des Informationszuganges nach
dem IFG zur Dokumentation der Beschlussfassung
sah der G-BA jedoch keine Grundlage, da zu deren
Zeitpunkt im Jahr 2004 nicht vorgesehen war, die
Auswertung der Stellungnahmen in Form einer zusammenfassenden Dokumentation zu veröffentlichen. Im Rahmen der weiteren Diskussion teilte mir
der G-BA mit, er sei nunmehr aufgrund der aktuellen
Gesetzesergänzung in § 91 Absatz 7 Satz 7 SGB V
zur vertraulichen Behandlung der nicht-öffentlichen
Beratungen verpflichtet (vgl. Kasten zu Nr. 5.10.1).
K a sten z u N r . 5.10.1
§ 91 Absatz 7 Satz 7 SGB V
Die nicht-öffentlichen Beratungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften
vertraulich.
Die Gesetzesbegründung zu § 91 Absatz 7 Satz 7
SGB V (Bundestagsdrucksache 17/6906, S. 112)
hebe hervor, dass die Regelung klarstellenden Charakter habe und dass diese vertraulichen Informationen auch nicht aufgrund eines Antrages nach dem

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