Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

––85
85––

Die DFS ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das vom Bundesministerium für Verkehr,
Bauwesen und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zur Flugsicherung betraut ist. Als sog. beliehenes
Unternehmen unterliegt die DFS insoweit dem IFG.
Die DFS hatte erst auf eine Erinnerung hin reagiert
und dieser Vereinigung mitgeteilt, ihr liege kein
Antrag vor. Ein erneuter Antrag wurde von der DFS
abgelehnt, da keine Unterlagen mehr vorhanden
seien.
Dies wollte die Petentin von mir überprüft wissen.
Die DFS teilte mir mit, dass die damalige Untersuchung des Vorfalls ohne Ergebnis abgeschlossen
worden sei. Die Unterlagen seien danach vernichtet
worden. Eine Einsichtnahme in die Akten sei daher
nicht mehr möglich.
Meine Nachfrage zur regelmäßigen Aufbewahrungsfrist sowie zu den Kriterien und Vorgaben für deren
Bemessung beantwortete die DFS mit Hinweis auf
die kurzen Aufbewahrungsfristen für schriftliche und
elektromagnetische Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs (vgl. Kasten b zu Nr. 5.8.1).
Dass ihre Radardaten zu Flugbewegungen als amtliche Informationen angesehen werden können, wurde
von der Deutschen Flugsicherung GmbH nicht
bestritten. Auch hier zeigte sich aber wieder das
oftmals schwierige Problem der Abgrenzung des
Anwendungsbereiches von UIG und IFG. Hätten die
Daten noch vorgelegen, wäre auch hier zu klären
gewesen, ob mit Blick auf die Dokumentation lärmund abgasemissionsrelevanter Flugbewegungen nicht
das UIG und ggf. das zugehörige Kostenrecht anzuwenden gewesen wäre.
K a sten b z u N r . 5.8.1
§ 24 Flugsicherungsdurchführungsverordnung
(FSDurchführungsVO)
(1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen.
Dasselbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle
verwendeten Radardaten.
(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens dreißig
Tage und Aufzeichnungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, beginnend mit dem Tage der
Aufzeichnung, aufzubewahren. Aufzeichnungen,
deren Inhalt Gegenstand einer behördlichen oder
gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum Abschluss der Untersuchung aufzubewahren.

Drucksache 18/1200

5.9

Bundesministerium für Bildung und
Forschung

5.9.1

Informationen zur Exzellenzinitiative

Auch im Bereich der staatlichen Forschungsförderung wurde der Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG zum Schutz behördlicher
Beratungen diskutiert.
Die Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder
ist ein staatliches Programm zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen.
Sie wird in einem mehrstufigen Antrags- und Begutachtungsverfahren durchgeführt. Ein Petent interessierte sich für die konkreten Gründe, aus denen das
Zukunftskonzept der Universität Freiburg in der
dritten (und letzten) Runde der Exzellenzinitiative
nicht mehr gefördert wurde. Er beantragte daher
beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF) Zugang zu den entsprechenden Prüfprotokollen der Gutachter und zur Beschlussvorlage an
den Bewilligungsausschuss der Exzellenzinitiative.
Das BMBF lehnte den Antrag unter Berufung auf § 3
Nummer 3 Buchstabe b IFG (Schutz behördlicher
Beratungen) ab. Eine Herausgabe der vertraulichen
Protokolle werde - so das BMBF - die zukünftige
Beratung und Entscheidungsfindung zur staatlichen
Forschungsförderung erheblich beeinträchtigen. Diese sei auf die freie wissenschaftliche Bewertung
durch viele externe, größtenteils ehrenamtlich tätig
werdende Wissenschaftler angewiesen. Eine Herausgabe der fraglichen „nichtöffentlichen“ Protokolle
werde das Vertrauen der Gutachter in die zugesicherte Vertraulichkeit ihrer Stellungnahmen und Bewertungen beschädigen und damit das sog.
Peer-Review-System als solches in Frage stellen.
Dessen Grundprinzip sei es, dass die Experten in
einem vertraulichen und geschützten Rahmen - ohne
Einflussnahme und ohne verfälschende Rücksichtnahme auf Kolleginnen und Kollegen - ihre fachliche
Einschätzung offen und ohne Vorbehalte äußern
könnten. Nur so sei sicherzustellen, dass Kritik an
Wissenschaftlerkollegen ehrlich und schonungslos
geäußert werde.
Anders als in einem ähnlichen Fall, über den ich in
meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
berichtet hatte (1. TB Nr. 4.14.1), ging es vorliegend
von vornherein nicht (auch) um eine mögliche Beeinträchtigung der Beratungen zur Exzellenzinitiative
selbst, da deren letzte Förderrunde zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits abgeschlossen war. In Frage
stand vielmehr ausschließlich eine Beeinträchtigung
künftiger anderer Beratungen. Solche in der Zukunft
liegenden Ereignisse können zwar im Einzelfall
durchaus dem Schutzbereich des § 3 Nummer 3
Buchstabe b IFG unterfallen (vgl. BVerwG, Be4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3