Drucksache 18/1200

––84
84––

vorhanden ist. Der Besitz der Information ist ein
starkes Indiz für die Verfügungsbefugnis.
Die Herkunft der Unterlagen ist für den Zugangsanspruch in der Regel ohne Bedeutung; es kommt nicht
darauf an, ob die Information von der anspruchsverpflichteten Stelle gezielt gewonnen wurde oder ob
sie ursprünglich von einer anderen Behörde stammt.
Ich konnte nicht erkennen, warum dem Petenten die
begehrten Unterlagen weiterhin verweigert wurden.
Nach nunmehr sechs Monaten teilte das JC schließlich mit, es werde seine Praxis zur Herausgabe der
Bearbeitungshinweise ändern. Diese Entscheidung
begrüße ich.
Beim Jobcenter Frankfurt beantragte ein Petent erfolglos Übermittlung der Weisungen zur Erstattung
von Bewerbungskosten. Das JC sah durch die Herausgabe der Unterlagen eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) berührt, da die
Weisungen Bezüge zum Haushalt des JC enthielten.
Dieser schlagwortartig verkürzte, unsubstantiierte
und juristisch äußerst phantasievolle Begründungsversuch vermochte mich nicht zu überzeugen. Mir
war nicht ersichtlich, mit welchen Wirtschaftsunternehmen das JC als Verwaltungsträger hier in welcher
Weise im Wettbewerb stehen könnte und weshalb
die Eröffnung des Informationszuganges zu ermessenslenkenden Weisungen die Stellung (welcher?)
Konkurrenten stärken bzw. die eigene Situation in
welchem Wettbewerb schwächen könnte.
Erst nach Androhung einer Beanstandung erklärte
sich das JC bereit, dem Antragsteller die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.
5.8

Bundesministerium der Verteidigung

5.8.1

Radardaten als amtliche Informationen?

Objekte des Informationszuganges können auch
technische Aufzeichnungen sein.
Eine Gesellschaft zur Untersuchung von anomalen
atmosphärischen und Radar-Phänomenen bat mich
im Berichtszeitraum beim BMVg darauf hinzuwirken, dass bestimmte Radardaten aus dem Jahre 2010
gesichert würden. Die Antragstellerin hatte Übermittlung eines Radar-Tracks, die Angabe der Flughöhe
eines Objekts und seiner Geschwindigkeit beantragt.
Das BMVg teilte der Gesellschaft mit, im angegebenen Zeitraum sei ein Radarziel erfasst worden, das
eindeutig einem zivilen Hubschrauber zugeordnet
werden könne. Da es sich um ein ziviles Luftfahrzeug handele und somit eine Zuständigkeit der Bundeswehr nicht gegeben sei, verwies das BMVg die
Gesellschaft an das BMVBS.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Gesellschaft bestritt diese Annahme, da ihr anderslautende Informationen vorlägen und forderte
das BMVg auf, seine Vermutung näher darzulegen
und zu begründen sowie die „einschlägigen“ Radardaten zu sichern, was auch geschah. Dass auch nicht
konventionell „verschriftlichte“ Informationen wie
diese Radardaten grundsätzlich als „amtliche Informationen“ im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG angesehen werden könnten, wurde weder vom BMVg noch
später von der Deutschen Flugsicherung GmbH
(DFS) bestritten (vgl. Kasten a zu Nr. 5.8.1).
Nicht näher erörtert wurde dagegen die Frage, ob
hier nicht das vorrangige Umweltinformationsrecht
anzuwenden sei.
Das BMVg teilte mir mit, die begehrten Daten lägen
nicht in der von der Petentin gewünschten Form vor;
sie müssten vielmehr vor der Einsichtnahme aufbereitet werden. Die gewünschte unmittelbare Einsicht
in die Datenbank sei wegen der Schutzbedürftigkeit
der Daten nicht möglich. Für eine Aufbereitung der
- mit dem Erstantrag und einem zwischenzeitlich
gestellten weiteren Antrag zu weiteren Vorfällen begehrten Daten würden nach Schätzung das BMVg
Kosten von ca. 135 Euro pro Vorfall anfallen. Die
entsprechende Bearbeitung wurde von der Zahlung
eines Vorschusses abhängig gemacht.
K a sten a z u N r . 5.8.1
§ 2 Nummer 1 IFG - (Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken
dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art
ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die
nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,
gehören nicht dazu;
In rechtlicher Hinsicht war fraglich, ob die Petentin
nach dem IFG einen Anspruch auf Informationszugang und vorhergehende Aufbereitung der Daten
hatte oder ob das BMVg zwar rechtlich nicht gehindert, aber auch nicht verpflichtet war, die Daten nach
Aufarbeitung „außerhalb“ des IFG gegen (vollständige) Kostenerstattung, also ohne Bindung an § 10
Absatz 2 IFG und die Kappungsgrenze der Informationsgebührenverordnung, zugänglich zu machen.
Wegen dieses möglichen Ermessens des BMVg und
weil die Petentin vorrangig an praktischen Ergebnissen interessiert war, habe ich ihr geraten, sich an die
DFS zu wenden, um die fraglichen Radardaten dort
möglicherweise einfacher zu erhalten.
Gleiches hatte der Interessent jedoch im Namen einer
anderen Gesellschaft mit Blick auf einen anderen,
bereits vier Jahre zurückliegenden Fall bereits versucht.

Select target paragraph3