Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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ständigen – Sachbearbeiter, sondern darüber hinausgehend alle Mitarbeiter mit Außenkontakt (vgl. Kasten zu Nr. 5.7.3).

Drucksache 18/1200

Der vom VG Leipzig zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes betraf allerdings nicht die
Reichweite und Grenzen des vom IFG eröffneten
Informationszuganges auf Antrag, sondern die Zulässigkeit einer von der Behördenleitung „ohne Anstoß
von außen“ verfügten Veröffentlichung u. a. von
Namen, Dienstbezeichnung und dienstlicher Telefonnummer von Mitarbeitern auf der Behördenwebsite im Internet.

Das Vorhandensein der gewünschten Information bei
der Behörde ist als tatbestandliche Voraussetzung
des Zugangsanspruches zwar nicht explizit aufgeführt, ist aber eine denklogische Voraussetzung für
den Anspruch und damit ein ungeschriebenes Tatbestandmerkmal. Damit ist nur der Zugang zu konkret
vorhandenen behördlichen Informationsbeständen
möglich. Zudem sieht das IFG keine Informationsbeschaffungspflicht der Bundesbehörden. Das JC ist
also nicht verpflichtet, eine Liste mit den Kontaktdaten der Mitarbeiter zu erstellen und diese dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

K a sten z u N r . 5.7.3

5.7.4

Urteil des VG Leipzig vom 10. Januar 2013
- 5 K 981/11 „Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen
Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten
preisgegeben, sodass sich sogar die Frage einer für
Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131/07 -).“
Ob für das – vom BVerwG bejahte –, die Internetpublikation auch ohne spezifische gesetzliche Ermächtigung rechtfertigende organisatorische Ermessen indes dann noch Raum ist, wenn in einer jedenfalls vertretbaren, engeren Auslegung des Bearbeiterbegriffes und damit auch der Ausnahme des § 5
Absatz 4 IFG der „Regelfall“ des § 5 Absatz 1
Satz 1 IFG gegeben ist und deshalb zunächst alle
betroffenen Mitarbeiter mit Außenkontakt mit Blick
auf eine evtl. Einwilligung zu beteiligen sind, hat das
Bundesverwaltungsgericht in der vom VG Leipzig
beigezogenen Entscheidung nicht geprüft.
Ich habe jedenfalls erhebliche Zweifel, ob der Informationszugang auf Antrag hier - dem VG Leipzig
folgend - ohne vorherige Drittbeteiligung der Mitarbeiter möglich ist und mich deshalb auf Beratungsbitten weiterer Jobcenter hin für eine solche Drittbeteiligung ausgesprochen.
In einem weiteren Fall lehnte ein JC die Übermittlung der Telefonliste mit der Begründung ab, dass
eine solche Liste nicht mehr existiere. Man habe die
Pflege und Aktualisierung der Telefonliste aus organisatorischen Gründen eingestellt. Telefonkontaktdaten würden nunmehr ausschließlich über ein elektronisches System abgerufen. Hierbei sei es möglich,
die Kontaktdaten (nur) einzelner Mitarbeiter über
Eingabe des Namens anzeigen zu lassen. Der Zugriff
sei allein über die IT-Technik des Jobcenters nach
Anmeldung eines Nutzerkontos möglich.

Interne Weisungen sollen bitte intern bleiben - Uneinheitliche Auskunftspraxis in den Jobcentern

Auch interne Verwaltungsanweisungen unterliegen
grundsätzlich den Informationszugang; dies gilt auch
für Jobcenter.
Nachdem er beim Jobcenter Lübeck erfolglos versucht hatte, Einsicht in Verwaltungsanweisungen und
Richtlinien zu Unterkunftskosten, zur Erstausstattung
und zum Wohnraum zu erhalten, wandte sich ein
Petent an mich. Das Jobcenter Lübeck unterliegt als
„gemeinsame Einrichtung“ dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (§ 50 Absatz 4 Satz 2
SGB II). Die Zuständigkeit für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit wurde mir übertragen (§ 50 Absatz 4 Satz 3
SGB II; vgl. 3. TB Nr. 3.3.3).
Erst auf mehrfache Nachfrage erhielt ich eine äußerst
knappe Stellungnahme, in der mitgeteilt wurde, der
Petent solle sich bitte direkt an die Hansestadt Lübeck wenden. Das Jobcenter ging weder auf die eigene Pflicht ein, Informationszugang zu gewähren,
noch führte es Ausschlusstatbestände an. Eine nachvollziehbare Prüfung des Antrags bzw. Begründung
einer Ablehnung vermochte ich dem Schreiben des
JC nicht zu entnehmen. Ich empfahl daher, dem Antragsteller die beantragten Verwaltungsweisungen
und Richtlinien zu übersenden.
Erst als - nach inzwischen fünfmonatiger Bearbeitungsdauer - eine Beanstandung angedroht wurde,
teilte man mir telefonisch mit, die Sachbearbeiter im
JC Lübeck seien angewiesen, keine Verwaltungsanweisungen an die Öffentlichkeit herauszugeben, da
diese nicht vom JC selbst erstellt worden seien.
Dieser (sehr späte) Hinweis auf die dem JC nach
seiner Auffassung fehlende Verfügungsbefugnis
überzeugte mich nicht. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die
begehrten Informationen berechtigt ist. Das ist im
Regelfall die Stelle, bei der die begehrte Information
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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