Drucksache 18/1200

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Höhe von 100 Euro, für die der Petent in Vorleistung
treten solle.
Dies erstaunte mich, war ich doch davon ausgegangen, dass es sich bei der Übersendung von Kopien
der KdU-Richtlinien um eine einfache Auskunft
handele, für die auch nach dem für den Landkreis
maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesinformationsfreiheitsgesetz und dem Kostenrecht des
Landes keine oder allenfalls geringe Kosten zu erwarten wären.
Da der Landkreis Viersen der Aufsicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen unterliegt, habe ich diesen
beteiligt.
Der LDI NRW hat den Kreis Viersen inzwischen zur
Stellungnahme aufgefordert, weshalb eine Abgabe
des IFG-Antrages durch das JC an den Kreis dort für
nötig gehalten wurde und wie die hohe Gebührenforderung zu erklären sei.
Ich werde im nächsten Tätigkeitsbericht über den
Ausgang der Angelegenheit berichten.
5.7.3

Unterliegen die Rufnummern der
Mitarbeiter von Jobcentern dem Datenschutz?

Vielfach verweigern Jobcenter die Weitergabe von
Telefonlisten ihrer Mitarbeiter und verweisen stattdessen auf Servicenummern. Das VG Leipzig hat das
dortige Jobcenter nun zur Herausgabe seiner Telefonliste verurteilt. Weder Datenschutz- noch Organisationsgründe sprächen dagegen, die Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter herauszugeben.
Immer wieder haben sich Petenten mit der Bitte um
Vermittlung an mich gewandt, die bei verschiedenen
Jobcentern um Übermittlung der telefonischen
Durchwahlnummern von Behördenmitarbeitern gebeten hatten. Die Jobcenter kamen dieser Bitte in der
Regel nicht nach. Die Ablehnungsgründe waren
vielfältig. Nicht alle konnten mich überzeugen.
So wurde als Begründung vielfach angeführt, die
Herausgabe des internen Telefonverzeichnisses sei
nicht üblich. Gleich mehrmals musste der Datenschutz als Ablehnungsgrund herhalten. So führten
die JC § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG an. Danach ist ein
Zugang zu Informationen, die personenbezogene
Daten Dritter enthalten, nur möglich, soweit der
Dritte eingewilligt hat oder das Informationsinteresse
des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des
Dritten am Ausschluss des Informationszugangs
überwiegt.
§ 5 IFG soll den Schutz personenbezogener Daten
bei der Entscheidung über die Gewährung des In4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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formationszuganges gewährleisten und eine angemessene Balance zwischen beiden Rechtspositionen
sicherstellen. Er sieht eine Abwägung zwischen Informationszugangs- und Diskretionsinteresse vor,
sofern keine Einwilligung des betroffenen Dritten
vorliegt und keine höchst persönlichen und besonders sensiblen Daten betroffen sind (§ 5 Absatz 1
Satz 2 IFG) oder der Gesetzgeber die Abwägung in
den Absätzen 2 bis 4 des § 5 nicht bereits selbst abschließend oder jedenfalls für den Regelfall vorgenommen hat. Betrifft ein Antrag auf Informationszugang personenbezogene Daten Dritter im Sinne des
§ 5 Absatz 1 IFG, muss er begründet werden (§ 7
Absatz 1 Satz 3 IFG). Die Drittbetroffenen – in Fällen der Jobcenter also die Mitarbeiter – wären dann
gemäß § 8 Absatz 1 mit Blick auf eine evtl. Einwilligung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG zu beteiligen.
Mehrere Jobcenter vertraten allerdings die Ansicht,
dass es keine Notwendigkeit für die Durchführung
eines Drittbeteiligungsverfahrens gebe.
Auch eine effektive betriebliche Organisation wurde
als Ablehnungsgrund genannt. Mitarbeiter könnten
nicht mehr ungestört Beratungsgespräche durchführen oder würden durch häufige, nicht terminlich abgestimmte Anrufe aus ihrem Arbeitsfluss oder gerade
laufenden Beratungsgesprächen herausgerissen. Deshalb müssten „Spontanrufe“ der Kunden beim Sachbearbeiter ausgeschlossen werden.
Der ungestörte Arbeitsfluss von Behörden ist allerdings als Ausnahmetatbestand im IFG nicht aufgeführt, so dass mich dieser effizienzorientierte Begründungsversuch nicht überzeugt hat; dies auch,
weil die Bekanntgabe der Rufnummer nicht automatisch zur ständigen Erreichbarkeit des Beraters führen muss. Die vertrauliche Beratung von Kunden
wäre auch dann gewährleistet, wenn das Telefon
während eines Beratungsgesprächs auf das Service
Center oder eine Vertretung umgestellt würde.
Insoweit stimme ich dem VG Leipzig zu, das für die
vom Jobcenter geltend gemachten Aspekte der effizienten Organisation (ebenfalls) keinen „passenden“
Ausnahmetatbestand im IFG sieht.
Gleichwohl habe ich Zweifel, ob die Entscheidung
des VG Bestand haben wird.
Name und dienstliche Telekommunikationsnummer
von Bearbeitern sind gemäß § 5 Absatz 4 IFG vom
Informationszugang bereits „von Gesetzes wegen“
nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge
der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Das VG Leipzig sieht als „Bearbeiter“ i. S. d. § 5
Absatz 4 IFG nicht nur den – durch Bezugnahme auf
eine bestimmte amtliche Information „konkretisierten“, im erkennbar angesprochenen Einzelfall zu-

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