Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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tungsvorschriften (VV-BHO), die im Internet der
Öffentlichkeit zur Verfügung stünden.
Auf meine ausdrückliche Nachfrage bei der Zentrale
der Bundesagentur wurde die Sachverhaltsdarstellung der Regionaldirektion bestätigt. Nach dieser
Bestätigung durch die Bundesagentur bestand für
mich zunächst kein Anlass, an der Richtigkeit der
bestätigten Angaben zu zweifeln. Die Zurückweisung des Antrages schien korrekt zu sein.
Dies sollte sich allerdings bald ändern: Kurze Zeit
später wandte sich der Petent erneut an mich und
übermittelte mir einen Auszug aus dem Aktenplan
der Behörde. Daraus war ersichtlich, dass es (doch)
Unterlagen zur Regelung des Forderungseinzugs
geben musste.
Ich konfrontierte die Bundesagentur für Arbeit mit
dem neuen Sachverhalt und forderte zu einer Stellungnahme auf.
Daraufhin wollte man dem Petenten die gewünschten
Informationen zukommen lassen und mich über den
Sachstand informieren. Weitere 2 Monate später
musste ich die Bundesagentur nochmals an die Abgabe der Stellungnahme erinnern und eine Frist zur
abschließenden Bearbeitung des Vorgangs setzen.
Der Petent hatte zwischenzeitlich Klage auf Informationszugang eingereicht, was die RD NRW in Absprache mit der Bundesagentur zu der Überlegung
veranlasste, die Gewährung des Informationszugangs
weiter zu verzögern. Aufgrund geschäftspolitischer
Erwägungen wollte sie den Zugang zu den Unterlagen bis zur gerichtlichen Klärung zurückstellen. Eine
Fraktion des Deutschen Bundestages hatte parallel
hierzu im Dezember 2011 die Thematik in einer
kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/7794)
angesprochen.
Nach Androhung einer Beanstandung gegenüber der
Bundesagentur wurde der Informationszugang
schließlich - aus Sicht des Petenten allerdings unvollständig - im Februar 2012 gewährt.
Der Petent nahm seine verwaltungsgerichtliche Klage gleichwohl zurück.
Im August 2012 wurde die Bundesagentur nochmals
um ergänzende Stellungnahme gebeten. Mit Blick
auf die Kleine Anfrage teilte die BA mit, diese sei
weit ausgelegt und beantwortet worden, da man sich
„entschlossen (habe), im Zweifel alle Regelungen zu
benennen, die auch nur im Entferntesten im Zusammenhang mit der Realisierung von Forderungen
stehen.“
Auf meine Aufforderung, dem Petenten alle in der
Kleinen Anfrage benannten Dokumente zur Verfügung zu stellen, reagierte die Bundesagentur im Oktober 2012 mit der Übermittlung der Verweise zu
den Handlungsempfehlungen und Geschäftsanwei-
Drucksache 18/1200
sungen, die zwar auf der Internetseite der Arbeitsagentur veröffentlicht waren, auf die der Petent bis
dahin allerdings nicht explizit hingewiesen worden
war.
5.7.2
Wir dürfen die Unterlagen nicht herausgeben!
Das Jobcenter Viersen verweigert den Informationszugang zu ermessenslenkenden Weisungen des Landkreises Viersen und verweist den Petenten an diesen.
Dort will man die Unterlagen allerdings nur gegen
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro zugänglich machen.
Im Februar 2013 wandte sich ein Petent an das Jobcenter Viersen und stellte einen Antrag auf Übersendung der aktuellen Satzung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU-Richtlinien). Als er nach
zwei Monaten keine Nachricht erhalten hatte, bat er
mich um Vermittlung. Das Jobcenter (JC) unterliegt
- anders als die Jobcenter der sog. Optionskommunen - gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB II dem IFG
des Bundes.
Auf meine Bitte um Stellungnahme hin teilte mir das
Jobcenter mit, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien für das JC Viersen nicht in Form einer
Satzung, sondern im Rahmen von Arbeitshinweisen
(ermessenslenkende Weisungen) durch den Landkreis Viersen als Leistungsträger geregelt worden.
Um sicherzustellen, dass entsprechende Anträge
nach dem IFG nach einheitlichen Kriterien bearbeitet
würden, habe sich der Kreis als Leistungsträger die
Bearbeitung und Entscheidung des Antrages vorbehalten. Der Antrag des Petenten sei daher zuständigkeitshalber dorthin weitergeleitet worden.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet die Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur
Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist im Normalfall die Stelle, bei der die
begehrte Information vorhanden und die damit zur
Verfügung darüber befugt ist. Die Herkunft der Information ist für den Zugangsanspruch dagegen ohne
Bedeutung.
Die Weiterleitung des Antrags des Petenten an den
Kreis Viersen war deswegen aus meiner Sicht nicht
notwendig. Da ich aber davon ausging, der Kreis
Viersen werde dem Antragswunsch des Petenten
kurzfristig stattgeben, habe ich die Angelegenheit
gegenüber dem Jobcenter zunächst nicht weiter verfolgt.
Kurze Zeit darauf meldete sich der Petent erneut bei
mir und teilte mit, der Kreis Viersen sei zwar bereit,
ihm die gewünschten Informationen zu übermitteln,
verlange dafür jedoch eine Verwaltungsgebühr in
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit