Drucksache 18/1200

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Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Informationszugangsanspruches.
Zugang zu - teils hoch sensiblen, oftmals markt- und
konkurrenzrelevanten, durch § 6 Satz 2 IFG absolut
geschützten - kaufmännischen und technischen Informationen begehren die Antragstellerinnen nach
Spezifizierung ihres Antrages nicht mehr.
Bei der Durchsicht der Prüfberichte wurde deutlich,
dass mindestens ein großer Teil der (aktuell noch)
gewünschten Daten als (Umwelt-)Informationen
i. S. d. § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 UIG anzusehen
sind, da sie sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie z. B. Luft und Wasser oder Faktoren
wie z. B. Emissionen, Ableitungen und sonstigen
Freisetzungen beziehen oder Maßnahmen und Tätigkeiten betreffen, die sich auf Umweltbestandteile
oder Faktoren beziehen (vgl. Kasten zu Nr. 2.1.3).
Diese Informationen unterliegen dem Umweltinformationsgesetz. Beschränkungen des Informationszuganges richten sich nach den Vorgaben des UIG und
nicht nach den §§ 3 bis 6 IFG. Da ich keine Ombuds-, Beratungs- und Kontrollaufgaben für das UIG
habe, konnte ich insoweit nicht tätig werden, auch
wenn ich im konkreten Fall Zweifel habe, ob der
Ausschluss des Informationszuganges auf den Schutz
der notwendigen Vertraulichkeit innerbehördlicher
Beratungen gestützt werden kann, der sowohl durch
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 UIG als auch durch § 3
Nummer 3b IFG gewährt wird, m. E. aber nur noch
andauernde, nicht jedoch künftige ähnliche Beratungen schützt.
Soweit das Ministerium den Ausschluss des Informationszuganges zusätzlich auch auf § 3 Nummer 7
IFG stützen möchte, ist - wie oben erläutert - schon
fraglich, in welchem Umfang das IFG überhaupt
anwendbar ist. Selbst wenn insoweit aber das allgemeine Informationszugangsrecht des IFG Anwendung finden sollte, wäre der Ausschlusstatbestand
des § 3 Nummer 7 IFG m. E. vorliegend nicht gegeben, da er nur für den Schutz externer Hinweisgeber,
aber nicht für den Schutz eines mehrstufigen behördlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahrens mit
Beteiligung externer Experten konzipiert ist.
Der Schutz internationaler Beziehungen rechtfertigt
sowohl nach dem Umweltinformations- als auch
nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ausnahmen
vom Informationszugang (vgl. Kasten a und b zu
Nr. 5.6.1). Das BMWi hat insofern auf das von der
Bundesregierung verfolgte volkswirtschaftlich gewichtige außen(wirtschafts)politische Ziel der Erschließung schwieriger Märkte mit Hilfe einer funktionsfähigen staatlichen Exportkreditversicherung
hingewiesen, für das zweifellos ein weiter, lediglich
verfassungsrechtlich begrenzter Gestaltungsspielraum besteht. Wahrung der Vertraulichkeit der in den
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Prüfberichten verarbeiteten und bewerteten Umweltund Sozialaspekte der geförderten Projekte erwarten
laut BMWi auch die Regierungen der Importländer.
Die außenpolitischen Zielsetzungen und ihre jeweilige Gewichtung unterliegen ebenso wie die Prognose
der Gefährdung außenpolitischer Beziehungen nur
eingeschränkter richterlicher Kontrolle (BVerwG,
Urteil vom 29. Oktober 2009, - 7 C 22/08 -). Fraglich
dürfte allerdings sein, ob eine hinreichend konkrete
Gefährdung
der
internationalen
(Wirtschafts-)Beziehungen begründet werden kann. Sofern hier für Umweltinformationen der ähnlich, aber
nicht wortgleich formulierte Ausnahmetatbestand des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 UIG zu prüfen ist, wäre
jedenfalls die - für die Verwaltung strengere - Formulierung des UIG („nachteilige Auswirkungen
hätte“, statt wie in § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG
“haben kann“) von Bedeutung.
Die Petentinnen haben nach erfolglosem Widerspruch inzwischen Klage beim VG Berlin erhoben.
Der gerichtlichen Klärung sehe ich mit großem Interesse entgegen. Über den Fortgang des Verfahrens
werde ich berichten.
K a sten a z u N r . 5.6.1
§ 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)

internationale Beziehungen,
K a sten b z u N r . 5.6.1

§ 8 Absatz 1 Nummer 1 UIG - Schutz öffentlicher
Belange
Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
5.6.2

Ordnungswidrigkeitenverfahren und
IFG

Für Informationen aus Bußgeldverfahren ist das IFG
nicht einschlägig.
Betroffene können unerlaubte Telefonwerbung der
Bundesnetzagentur melden. Dies hatte der Petent
getan. Auf der Grundlage der eingehenden Beschwerden leitet die Bundesnetzagentur in derartigen
Fällen regelmäßig Bußgeldverfahren ein wegen Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 20 des

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