Drucksache 18/1200
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Wegen dieser Divergenz von Antrag und bereitgestellten Informationen hielt ich es hier für angezeigt,
von der Erhebung von Gebühren abzusehen, auch
wenn der nicht unbeträchtliche Arbeitsaufwand der
BImA letztlich durch das „Nachhaken“ des Antragstellers und sein Beharren auf vollständiger Prüfung aller in Frage kommenden Schadenssachverhalte ausgelöst worden war und die BImA - ersichtlich
serviceorientiert - jede Chance zur Befriedigung des
Informationsinteresses des Antragstellers nutzen
wollte.
Ich empfahl der BImA, in solchen Fällen künftig an
die Antragsteller heranzutreten, um den Antrag
bestmöglich zu präzisieren, den relevanten Sachverhalt eindeutig zu ermitteln und damit überflüssige,
nicht zielführende Recherchearbeit zu vermeiden.
Im geschilderten Fall hielt die BImA an ihrer Gebührenforderung fest, auch weil der Widerspruchsbescheid inzwischen bestandskräftig geworden war.
5.5.4
Die Amtssprache ist deutsch!?
Das IFG eröffnet den Informationszugang zu konkret
vorhandenen behördlichen Informationen und kennt
keine Informationsbeschaffungspflicht. Es begründet
auch keinen Rechtsanspruch auf Übersetzung fremdsprachlicher Dokumente in die deutsche Sprache.
Ein Bürger aus Süddeutschland hatte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Schadensfall
mit ausländischen Streitkräften um eine sog. Dienstlichkeitsbescheinigung gebeten.
In Entschädigungsverfahren wegen Truppenschäden
nach dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut
kann eine Regulierung durch die Bundesrepublik
Deutschland nur erfolgen, wenn die betroffenen ausländischen Streitkräfte durch eine sog. Dienstlichkeitsbescheinigung erklärt haben, der Schadensfall
stehe im Zusammenhang mit einer Diensthandlung
oder sei hierdurch verursacht worden.
Die in englischer Sprache verfasste Bescheinigung
wurde dem Petenten in Kopie übermittelt.
Hiermit gab sich dieser indes nicht zufrieden, sondern bat die BImA um Übersetzung des Dokumentes.
Nach seiner Auffassung müssten auch von ausländischen Streitkräften verfasste, für deutsche Behörden
bestimmte Dokumente wie die Dienstlichkeitsbescheinigung gemäß § 23 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausnahmslos in deutscher
Sprache verfasst sein. Aus seiner Sicht war ihm der
Informationszugang daher (noch) nicht gewährt worden.
Auf meine Nachfrage wies die BIMA darauf hin,
dass § 23 Absatz 1 VwVfG und damit die Verpflich4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
tung der Verwendung der (deutschen) Amtssprache
hier nicht anzuwenden sei.
Da das Schadensregulierungsverfahren bei Truppenschäden nach dem Zusatzabkommen zum NatoTruppenstatut (ZA NTS) ein zivilrechtliches Verfahren sei, könne der Grundsatz über die Amtssprache
in § 23 Absatz 1 VwVfG allenfalls analog herangezogen werden. Für die Formulierung der Dienstlichkeitsbescheinigung durch die Streitkräfte sei allerdings auch eine analoge Anwendung des VwVfG
nicht möglich, da diese Bescheinigung allein auf
völkerrechtlicher Grundlage erteilt werde; nach den
hierfür geltenden Regeln seien die Streitkräfte berechtigt, die Bescheinigung in ihrer Landessprache
abzugeben.
Eine Übersetzung der Bescheinigung durch die
BImA sei nicht erforderlich, da die Mitarbeiter der
Behörde über hinreichende Sprachkenntnisse verfügten. Eine Ausfertigung der Dienstlichkeitsbescheinigung in deutscher Sprache liege der BImA deswegen
nicht vor.
Diese Rechtsauffassung teile ich. Auch nach meiner
Auffassung besteht hier weder eine Verpflichtung
der ausländischen Streitkräfte zur Verwendung der
deutschen (Amts-) Sprache, noch eine durch das
VwVfG oder das IFG begründete Verpflichtung der
BImA zur Übersetzung anlässlich der Schadensbearbeitung oder zur Erfüllung des Informationszugangsanspruches nach dem IFG. Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich nur auf vorhandene Unterlagen und ist mit der Übermittlung einer Kopie des
Dokumentes, so wie dieses der BImA vorliegt, erfüllt.
5.5.5
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) und
das IFG
Das IFG gewährt auch Zugang zu Informationen der
BVS, die im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren entstanden sind.
Dies meinte jedenfalls ein Unternehmer, der Anfang
der 90er Jahre im Beitrittsgebiet ein Grundstück
erwerben wollte, aus seiner Sicht aufgrund von Versäumnissen der Treuhandanstalt und des Amtes zur
Regelung offener Vermögensfragen jedoch nicht als
neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden
und deshalb erforderliche Kredite nicht über das
Grundstück absichern konnte. Die zusätzlichen Kreditkosten führten aus seiner Sicht letztlich zum Konkurs des Familienunternehmens. Daraus ergaben sich
langwierige Rechtsstreitigkeiten.
In diesem Zusammenhang versucht der Petent, mit
seinem IFG-Antrag bei der BVS Zugang zu Schriftsätzen der Anwälte des in Konkurs gegangenen Un-