Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/1200
der Weitergabe der Daten auch nach ihrem Tod
durch ihr Schaffen und Wirken für die Nachwelt
präsent bleiben sollten, bestanden zumindest in diesem Einzelfall keine Bedenken gegen die Weitergabe
der Daten.
ben zu den Schadensorten und zu den - nicht alltäglichen - Schadensereignissen Rückschlüsse auf die
geschädigte(n) Dritte(n) ermöglichen könnten.
Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht kann aber
grundsätzlich als verfassungsrechtlich begründete
Schranke den Informationszugang nach dem IFG
einschränken.
Nach § 8 Absatz 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur
Stellungnahme, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Hat
sich der Antragsteller mit einer Unkenntlichmachung
der den Dritten betreffenden Informationen einverstanden erklärt und sind Belange Dritter infolgedessen nicht mehr berührt, kann auf ihre Beteiligung
verzichtet werden.
5.5.3
Zu Mühen und Kosten der Drittbeteiligung - rechtzeitige Rückfragen
sparen Zeit und Geld
Eine Drittbeteiligung ist immer dann durchzuführen,
wenn „Belange Dritter“ berührt sind. Macht die
Behörde Informationen zugänglich, die der Petent
nicht beantragt hat, kann sie dafür keine Gebühren
in Rechnung stellen.
Ein Petent hatte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen zu unterschiedlichen Schadensfällen gebeten, die in seiner
Region durch „Lärmterror“ tief fliegender NatoHubschrauber verursacht worden seien. Für die
Schadensregulierung bei Zwischenfällen mit Gaststreitkräften ist seit 2005 die BImA zuständig. Der
Petent schilderte die Vorfälle stichwortartig nur in
groben Zügen („ein Mann sei gestürzt, Pferde scheuten, es kam zu Totgeburten bei Kälbern“) und bat um
Akteneinsicht.
Die BImA lehnte den Informationszugang ab, weil
die geschilderten Sachverhalte dort unbekannt seien.
Auf die Schilderung des Petenten „passende“ Schadensvorgänge seien weder durch Natostreitkräfte
mitgeteilt, noch seien „einschlägige“ Schadensregulierungsanträge von dritter Seite gestellt worden.
Der Petent gab sich damit nicht zufrieden und verwies in seinem Widerspruch u. a. auf ein Gespräch
mit der für Schadensbearbeitung zuständigen Mitarbeiterin des Nato-Partners. Daraufhin konnten zwei
Schadensfälle ermittelt werden, die zumindest teilweise zu den Angaben des Petenten „passten“.
Da die herausgefilterten Vorgänge auch personenbezogene Daten Dritter enthielten, bat die BImA den
Petenten, seinen Antrag gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3
IFG zu begründen, um das gesetzlich vorgesehene
Drittbeteiligungsverfahren durchführen zu können.
Der Petent erklärte sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden, allerdings müssten Schadensort und Höhe der Entschädigungssumme erkennbar bleiben.
Die BImA setzte das inzwischen bereits eingeleitete
Drittbeteiligungsverfahren fort, da nicht auszuschließen sei, dass bereits die (nicht geschwärzten) Anga-
Hier��ber beschwerte sich der Petent bei mir, da er
darin eine Verzögerungstaktik der Behörde sah.
Ist der Antragsteller dagegen nur mit einer teilweisen
Schwärzung einverstanden und sind so eine Identifizierung des Dritten und eine Offenlegung seiner
- nicht offenkundigen - Lebensverhältnisse jedenfalls
nicht sicher ausgeschlossen, bleiben dessen „Belange
durch den Antrag auf Informationszugang berührt“;
das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Absatz 1 IFG muss (weiter) durchgeführt werden.
Deswegen habe ich gegen eine Durchführung bzw.
Fortführung des Drittbeteiligungsverfahrens in derartigen Fällen keine Einwände. Dies setzt allerdings
voraus, dass sich die Behörde damit im Rahmen des
- erforderlichenfalls zu präzisierenden - IFG-Antrages bewegt und Belange des Dritten bei sachgerechter Auslegung des Antrages auch tatsächlich berührt
sind.
Nach Abschluss des Drittbeteiligungsverfahrens
wurden dem Petenten die von der Behörde recherchierten Verwaltungsvorgänge übermittelt.
Für den Informationszugang stellte die BImA Verwaltungsaufwand in Höhe von 55,80 Euro in Rechnung. Hiergegen beschwerte sich der Petent, weil
ihm die Informationen deutlich zeitverzögert zur
Verfügung gestellt worden seien und sie seinem
Informationsbegehren nicht entsprächen, sondern
andere Schadensfälle beträfen.
So hatte der Petent den Schadensmonat und das Geschlecht eines Unfallbeteiligten genannt. Die BImA
hatte jedoch hiervon abweichend Informationen zu
einem Unfall mit einem Reiter (statt einer Reiterin)
bzw. zu einem anderen Monat des Schadenfalles
mitgeteilt. Sie war der Ansicht, Abweichungen zu
den vom Petenten beantragten Unterlagen bestünden
nur in unwesentlichen Details. Diese geringfügigen,
aber ohne weiteres erkennbaren Abweichungen hatten der BImA keinen Anlass für weitere Nachfragen
beim Antragsteller zum Sachverhalt und zur Präzisierung des IFG-Antrages gegeben.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit