Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Der Deutsche Akademische Austauschdienst ist eine
gemeinsame Einrichtung der deutschen Hochschulen
als Mittlerorganisation der Auswärtigen Kulturpolitik, der Hochschul- und Wissenschaftspolitik sowie
der Entwicklungszusammenarbeit im Hochschulbereich. Er wird als Verein von den deutschen Hochschulen und Studierendenschaften, also Körperschaften des Öffentlichen Rechts, getragen. Das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Bildung und
Forschung und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind
als Gäste kooptiert. Sein Budget wird überwiegend
aus Haushaltsmitteln des Bundes (AA, BMBF,
BMZ) gespeist. Die Aufgabe des DAAD besteht
insbesondere in der Förderung des internationalen
Austausches von Studierenden und Wissenschaftlern.
Dass hier mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften Mitglieder sind, steht der rechtlichen Qualifikation des DAAD als privatrechtlicher Verein nicht entgegen.
Auskunftspflichtig nach dem IFG sind unter anderem
allerdings auch juristische Personen des Privatrechts,
soweit eine Bundesbehörde sich ihrer zur Erfüllung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (§ 1
Absatz 1 Satz 3 IFG).
Der Antrag ist dann allerdings an die Behörde zu
richten, die sich des Vereines zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Inwieweit
die in die Erfüllung staatlicher Aufgaben „eingeschaltete“ private Stelle gleichwohl dem Antragsteller (unmittelbar) Auskunft erteilt - im Rahmen eines
bürgerfreundlichen transparenten Verwaltungshandelns quasi „im Vorgriff“ -, hängt sicherlich vom
Einzelfall ab; zumindest sollte sie aber auf die zuständige Stelle, an die der Antrag zu richten wäre,
hinweisen.
Als Anspruchsgegner kämen für einen Antrag auf
Informationszugang im Falle des DAAD durchaus
mehrere Stellen in Frage. Neben den Hochschulen
des Bundes, könnten auch das Auswärtige Amt, das
Bundesministerium für Bildung und Forschung und
das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet sein, wenn und soweit der DAAD Aufgaben, insbesondere in der Projektförderung, für mindestens eine dieser Stellen wahrnimmt. Da der Antragsteller vorliegend um die Statistik über die vom
DAAD in den vergangenen Jahren (beispielsweise
2010 und 2011) an belarussische Studenten vermittelten Stipendien gebeten hatte, lag es nahe, den
IFG-Antrag beim Auswärtigen Amt zu stellen.
Den DAAD und das Auswärtige Amt habe ich entsprechend unterrichtet und um künftige Beachtung
gebeten.

5.4.3

Drucksache 18/1200
Keine Transparenz beim Zentrum für
Internationale Friedenseinsätze?

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
sorgen für Transparenz, nachdem das AA zuvor die
Hintergründe für die Ablehnung eines erneuten Einsatzes bei einer internationalen Wahlbeobachtungsmission nicht vollständig offen legen wollte.
Nach zahlreichen Einsätzen als Wahlbeobachter für
die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (OSZE) und die EU wurde dem Petenten
2010 eröffnet, man wolle ihn künftig nicht mehr für
Wahlbeobachtungsmissionen benennen, da schwerwiegende Beschwerden gegen seine Person vorlägen.
Details und Quelle dieser Beschwerden wurden nicht
mitgeteilt. Seine auf das IFG gestützte Klage war
erfolgreich.
Die Auswahl deutscher Wahlbeobachter ist Aufgabe
des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF), das die Nominierung und Vermittlung in
Absprache mit dem Auswärtigen Amt vornimmt.
Nach Abschluss seines letzten Einsatzes wurde dem
Betroffenen mitgeteilt, es sei zu mehreren Beschwerden über sein Verhalten bei früheren Missionen gekommen. Seine Bitte, ihm Auskunft über
Quellen und Inhalte der Beschwerden zu geben,
wurde von der Direktorin des ZIF abgelehnt. Ein im
Dezember 2010 beim Auswärtigen Amt gestellter
Antrag auf schriftliche Auskunft und Akteneinsicht
war nur teilweise erfolgreich. Das AA übermittelte
dem Kläger teilweise geschwärzte Kopien seines
Verwaltungsvorganges. Ein vollständiger Informationszugang wurde mit Hinweis auf den Schutz internationaler Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG), den Schutz
der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen
(§ 3 Nummer 7 IFG) und den Schutz personenbezogener Informationen nach § 5 Absatz 1 IFG abgelehnt.
Zu den von § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG geschützten Belangen - so das AA - gehöre auch das
diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur OSZE, deren Zielen und Standards auch der Teilnehmerstaat Deutschland verpflichtet sei. Nachdem das ZIF vertraulich Kenntnis
über einen Vorfall bei einer Mission erhalten habe,
seien Leistung und Verhalten des Klägers eingehend
geprüft worden. Eine öffentliche Diskussion sei nicht
möglich gewesen, weil damit das auf Dauer angelegte Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik zur OSZE, zu den Empfangsstaaten der Missionen und zu
den diplomatischen Mitarbeitern anderer Teilnehmerstaaten beschädigt werde. Zudem unterliege die
- von einem Dritten vertraulich übermittelte - Information dem Schutz des § 3 Nummer 7 IFG, da der
Dritte sein fortbestehendes Interesse an vertraulicher
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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