Drucksache 18/1200

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Wie den Medien zu entnehmen war, besitzt die Deutsche Marine hochmoderne U-Boote mit Brennstoffzellenantrieb, die ohne Auftauchen lange Unterwasserstrecken bewältigen und aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Größe auch für die Aufklärung im küstennahen Seegebiet und die Unterstützung von Kommandooperationen eingesetzt werden
können. In weiten Teilen baugleiche U-Boote wurden in Deutschland auch für die israelische Marine
gebaut. Diese deutsch-israelische Rüstungskooperation, die Frage der Atomwaffenfähigkeit und die
Frage nach einer Subventionierung des Baues und
der Wartung führten zu mehreren IFG-Anträgen
beim Auswärtigen Amt und anderen Bundesministerien. Einzelne Antragsteller baten mich um Unterstützung, da ihre Fragen nicht oder nur zum Teil
beantwortet worden waren.
Nach Einsichtnahme in die VS-eingestuften Unterlagen beim Auswärtigen Amt und Erörterung mit den
beteiligten Ministerien musste ich den Petenten mitteilen, dass der Informationszugang hier zu Recht
abgelehnt worden war.
Der Informationszugang war vom AA insbesondere
aufgrund des § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG
(Schutz internationaler Beziehungen) verweigert
worden.
Mit diesem Ausschlusstatbestand hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem grundlegenden Urteil vom 29. Oktober 2009 (- 7 C 22.08 -)
auseinandergesetzt:
§ 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und
das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union
oder den Vereinten Nationen. Zu den internationalen
Beziehungen gehören auch die bilateralen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem anderen Staat. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes sieht das Bundesverwaltungsgericht einen verfassungsrechtlich begründeten,
grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum
der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen. Innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes könne sie die außenpolitischen Ziele und die
zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie bestimmen
(vgl. Kasten zu Nr. 5.4.1).
Vor diesem Hintergrund kann eine außenpolitische
Zielsetzung der Bundesrepublik, gute und vertrauensvolle Beziehungen zu Israel auch im Bereich der
militärischen Sicherheitskooperation zu pflegen, der
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ebenso wenig
unterliegen wie die im Ablehnungsbescheid des
Auswärtigen Amtes mit Hinweis auf die knapp, aber
nachvollziehbar begründete Gefährdungsprognose
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(„Vertrauenskrise“ bei Gewährung des Informationszuganges).
Die zurückhaltende Informationspraxis des AA und
des BMVg war daher aus meiner Sicht nicht zu beanstanden.
K a sten z u N r . 5.4.1
BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009
- 7 C 22.08 „Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels
hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin
einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die
Beziehungen zu einem auswärtigen Staat eintreten
kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im
Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. (...) Wann eine
Auswirkung auf die Beziehungen zu einem auswärtigen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem
Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von
der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die
Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr
erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit
verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder
vermieden werden soll (...).
Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer
plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die
ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. (...) Das Gericht kann insoweit
nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat
und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in
sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat.“
5.4.2

Auch beim Einsatz privater Stellen
muss die Informationsfreiheit nicht
auf der Strecke bleiben!

Informationszugang beim DAAD ist möglich, aber
nicht direkt.
Beim Deutschen Akademischen Austauschdienst
(DAAD) wurde um die Zusendung der Statistik über
die in den vergangenen Jahren (beispielsweise 2010
und 2011) an belarussische Studenten vermittelten
Stipendien gebeten. Dieser lehnte mit der Begründung ab, er sei keine Behörde, sondern ein privater
Verein gemäß §§ 21 ff. BGB. Eine Auskunftspflicht
nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
bestehe somit nicht. Daraufhin hat der Petent mich
um Vermittlung und grundsätzliche Klärung gebeten.

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