Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/1200

im vorangegangenen Berichtszeitraum geäußert habe
(vgl. 3. TB Nr. 5.4.5):

lichen und technischen Aspekte offen, sachlich und
intensiv mit meinen Mitarbeitern zu erörtern.

Der Bundeswahlleiter nimmt bei der Prüfung der
Beteiligungsanzeigen öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr, die dem IFG unterliegen (§ 1
Absatz 1 Satz 1 IFG). Für die Definition einer Verwaltungstätigkeit ist darauf abzustellen, dass eine im
Öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe
wahrgenommen wird - im Gegensatz zur Rechtsetzung und zur Rechtsprechung. Die Tätigkeit des
Bundeswahlleiters ist zwar im Kern verfassungsrechtlich geprägt, aber weder richterliche Streitentscheidung noch Gesetzgebung durch das Parlament
und daher nach der „Subtraktionsmethode“ „Verwaltung“ im Sinne des IFG.

Die Erläuterungen des Bundespolizeipräsidiums
beschränkten sich in wesentlichen Punkten auf eine
Wiedergabe der Stellungnahme der Bahn AG im
Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens. Ich habe
dagegen in der Diskussion mit BMI und Bundespolizei deutlich gemacht, dass es nicht genügt, die
Rechtsauffassung Dritter zu einer (aus ihrer Sicht)
drohenden Verletzung ihrer Rechte lediglich wiederzugeben. Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet
die Bundesbehörden nicht nur zu einer „rein rezeptiven“ Drittbeteiligung, sondern zu einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit den vom Dritten - hier von
der Bahn AG - geltend gemachten Argumenten für
den Ausschluss des Informationszuganges. In dem
hier geschilderten Fall konnte ich nicht nachvollziehen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
berührt sein sollten und welche konkurrenz- und
wettbewerbsrechtlichen Nachteile das Bekanntwerden der Verträge für die Bahn AG haben könnte.

Ich halte eine gesetzliche Klarstellung für wünschenswert, die eine Anwendung des IFG für die
Tätigkeit des Bundeswahlleiters ausdrücklich vorsieht.
5.3.7

Die Bundespolizei gibt die Verträge
zur Videoüberwachung auf Bahnhöfen heraus

Die Herausgabe der Verträge zwischen Bahn AG
und Bundespolizei zur Videoüberwachung auf Bahnhöfen war Gegenstand eines - zunächst erfolglosen IFG-Antrages. Meine Vermittlung hatte Erfolg.
Ein Rechtsanwalt hatte beim Bundespolizeipräsidium
- zunächst erfolglos - Zugang zu den beiden Verträgen zur Nutzung der Videotechnik der Deutschen
Bahn AG durch die Bundespolizei beantragt.
Der Nutzungsvertrag erlaubt der Bundespolizei die
Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen der
Bahn AG zur Videoüberwachung. Der Gestattungsvertrag konkretisiert diese Vereinbarung. Er regelt
die Mitbenutzung von Räumen sowie der Video- und
Kommunikationstechnik der Bahn AG durch die
Bundespolizei. In bestimmten Bereichen darf die
Bundespolizei ferner eigene Anlagen im Bereich der
Deutschen Bahn AG einrichten und betreiben.
Das Bundespolizeipräsidium lehnte den Antrag auf
Informationszugang mit der Begründung ab, die
Deutsche Bahn habe der Herausgabe der Verträge
zum Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG widersprochen. Außerdem
gefährde das Bekanntwerden der Vertragsinhalte die
öffentliche Sicherheit (§ 3 Nummer 2 IFG).
Nach Ablehnung seines Antrags wandte sich der
Petent mit einer Beschwerde an mich und legte Widerspruch gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums ein.
Ich begrüße es, dass BMI und Bundespolizei sich auf
meine Bitte hin kurzfristig bereit erklärten, die recht-

Nicht überzeugt hatten mich auch die von Seiten der
Bundespolizei zunächst geäußerten sicherheitspolitischen Vorbehalte gegen die Herausgabe der Verträge
(§ 3 Nummer 2 IFG). Mir hat sich nicht erschlossen,
wie Kenntnisse über die Zusammenarbeit von Deutscher Bahn und Bundespolizei sowie allgemein der
verwendeten Überwachungstechnik die öffentliche
Sicherheit gefährden können, weil aus den Verträgen
selbst keine technischen Detailinformationen zur
eingesetzten Videotechnik und ihrer möglichen
Schwachstellen sowie den Angriffsmöglichkeiten
„herausgelesen“ werden konnten.
Ich konnte das Bundesministerium des Innern und
das Bundespolizeipräsidium davon überzeugen, dem
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid stattzugeben und dem Petenten die beiden Verträge zu
übermitteln; auf die Übermittlung der ursprünglich
ebenfalls erbetenen Anlagen zu den Verträgen hatte
er zwischenzeitlich verzichtet.
BMI und Bundespolizei sind mit der Gewährung des
Informationszuganges von ihrer ursprünglichen Haltung abgerückt, die ich bereits im Zusammenhang
mit einer früheren Petition gerügt hatte (vgl. 2. TB
Nr. 4.7.1).
5.4

Auswärtiges Amt

5.4.1

U-Boote für Israel: Unter dem IFG
durchgetaucht?

Die internationale Kooperation bei Rüstungsvorhaben steht immer wieder im Fokus des öffentlichen
Interesses. Auch die Lieferung von U-Booten an
Israel war Gegenstand von Anfragen nach dem IFG.

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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