Drucksache 18/1200
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dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte sind - auch bei Herausgabe
von wenigen Abschriften - kostenfrei (Teil A Nr. 1.1
der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft, auch bei Herausgabe von Abschriften, können Gebühren von 30 Euro
bis max. 250 Euro nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Teil A Nr. 1.2 der Anlage 1 zu § 1
Absatz 1 IFGGebV) erhoben werden, sofern kein
deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Dies könnte
etwa dann der Fall sein, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. In derartigen Fällen sieht das Gebührenrecht einen Rahmen von 30 bis maximal 500 Euro
vor (Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV).
Das BKA listete die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden der Sachbearbeiter sowie die Kosten der
einzelnen Arbeitsstunden auf. Diese Angaben erscheinen durchaus plausibel; der entstandene Personalaufwand in dem hier geschilderten Fall hätte sich
danach auf 315 Euro belaufen.
Dabei ging das BKA davon aus, dass kein „deutlich
höherer Verwaltungsaufwand“ für die Herausgabe
von Abschriften (Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses) entstanden war, sondern lediglich
der (Grund-)Fall der Nr. 1.2 (Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften) mit einem Gebührenrahmen von 30 bis max.
250 Euro gegeben sei.
Die auf dieser Grundlage festgesetzten Gebühren in
Höhe von 250 Euro - also der gesetzlich zulässige
Höchstbetrag - musste ich gleichwohl bemängeln.
Denn Gebühren sind gemäß § 10 Absatz 2 IFG „auch
unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
so zu bemessen, dass der Informationszugang (...)
wirksam in Anspruch genommen werden kann.“
Sie dürfen also keine abschreckende Wirkung entfalten. Dies ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen
Wortlaut des § 10 Absatz 2 IFG. Der Verwaltungsaufwand ist zwar bei der Gebührenbemessung zu
berücksichtigen. Daraus dürfen die Behörden aber
nicht das Recht oder die Verpflichtung ableiten, kostendeckende oder annähernd kostendeckende Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs zu
erheben, was in vielen „normalen“ Fällen sehr
schnell zum Erreichen der Gebührenhöchstgrenze
führen würde. Nach meiner Auffassung haben sich
die Gebühren im Normalfall am unteren Rand des
jeweiligen Gebührenrahmens zu orientieren (vgl.
bereits 1. TB zur Informationsfreiheit Nr. 2.2.8).
Die Gebührenordnung sieht für den vom BKA selbst
angenommenen Fall einer schriftlichen Auskunft
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
einen Rahmen von 30 bis 250 Euro vor. Der vorliegende Fall weist keinerlei Besonderheiten auf, die
eine Festsetzung der für diese Fallgruppe vorgesehenen Maximalgebühr von 250 Euro vertretbar erscheinen lassen. Diese Maximalgebühr ist nicht
„quasi automatisch“ immer dann festzusetzen, wenn
der tatsächlich entstandene - hier unstreitige - Aufwand die Gebührenobergrenze erreicht oder sogar
übersteigt. Mit einem derartigen „Automatismus“
würde die klar und deutlich zum Ausdruck gebrachte
Intention des Gesetzgebers missachtet.
Ich habe das BKA deshalb daran erinnert, dass § 10
Absatz 2 IFG ausdrücklich vorschreibt, Gebühren so
zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam
in Anspruch genommen werden kann.
5.3.6
Der Bundeswahlleiter sollte sich
nicht dem Informationszugang entziehen
Ob der Bundeswahlleiter bei seiner Tätigkeit dem
IFG unterliegt, ist unverändert streitig.
Ein Bürger beantragte beim Bundeswahlleiter die
vollständige Zusendung der Beteiligungsanzeigen
der Parteien für die Bundestagswahl 2013.
Die Tätigkeit des Bundeswahlleiters wird durch das
Bundeswahlgesetz geregelt. Bundeswahlleiter und
Bundeswahlausschuss haben rechtlich zu prüfen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme
einer Partei für die Bundestagswahlen vorliegen oder
nicht; eine nicht zugelassene Partei kann gegen diese
Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Nach § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz müssen
„nichtetablierte“ Parteien dem Bundeswahlleiter
spätestens am 97. Tag vor der Wahl bestimmte Unterlagen wie Satzung und Programm sowie den
Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung ihrer
Parteivorstände zukommen lassen. Anderenfalls
können sie keinen zulassungsfähigen Wahlvorschlag
einreichen und nicht bei der Bundestagswahl antreten.
Den Antrag auf Informationszugang zu diesen Beteiligungsanzeigen lehnte der Bundeswahlleiter mit der
Begründung ab, die Bundeswahlorgane seien keine
Behörden des Bundes im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 1 IFG. Es handele sich vielmehr um Organe
eigener Art außerhalb der Behördenorganisation. Der
Bundeswahlleiter handele nicht als Teil der Verwaltung, sondern als „Unterstützungsorgan des Staatvolkes“, um Parteien bzw. den Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Das
IFG sei daher nicht anwendbar.
Ich halte meine Zweifel an dieser Rechtsauffassung
aufrecht, die ich bereits zu einem vergleichbaren Fall