Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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bezogenen Erkenntnissen des Polizeilichen Staatsschutzes.
(Bereits) die Einsichtnahme in die Errichtungsanordnung ermögliche eine Kenntnisnahme der Art der
Informationen, die in der Datei abgebildet würden.
Damit würden Rückschlüsse auf Methodik und Ermittlungsgrundsätze möglich. Eine Bekanntgabe
habe zur Folge, dass Ermittlungsmaßnahmen nicht
mehr wirksam durchgeführt werden könnten.
Die Stellungnahme des BKA setzte sich m. E. nicht
ausreichend mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der
Errichtungsanordnung auseinander. Ich bat die Behörde daher um substantiiertere Darlegung der Sensibilität der Errichtungsanordnung.
Daraufhin teilte mir das BKA mit, die zuständige
Fachabteilung habe die Einstufung der EAO nach
erneuter Prüfung aufgehoben. Dem Antrag auf Informationszugang solle nunmehr vollumfänglich
stattgegeben werden.
5.3.4

Ohne Kopie des Personalausweises
keine Auskunft?

Die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Personalausweises vor Antragsbearbeitung ist im Regelfall
nicht erforderlich.
In einer Tageszeitung wurde aus einem internen
Bericht des BKA zu einer Rockergruppe berichtet.
Daraufhin bat ein Petent die Behörde um Übermittlung des Berichtes. Das BKA klärte ihn zunächst
ausführlich über die Verfahrensweise bei IFG-Anfragen sowie über möglicherweise anfallende Kosten
auf, was ich ausdrücklich begrüße. Zur Identifizierung des Antragsstellers verlangte das BKA dann
aber einen persönlich von ihm unterschriebenen
Brief und eine beglaubigte oder polizeilich bestätigte
Kopie des Personalausweises. Die Bearbeitung des
IFG-Antrag wurde bis dahin zurückgestellt.
Auf meine Bitte um Stellungnahme wies das BKA
darauf hin, eine Identifizierung des Antragstellers sei
für den Fall einer Drittbeteiligung gemäß § 8 IFG
notwendig. Dadurch werde ausgeschlossen, dass
Dritte im Namen des Antragstellers kostenpflichtige
Anträge stellten. Zudem diene die Identifizierung der
Beitreibung möglicherweise anfallender Kosten.
Kann ein Dritter ein schutzwürdiges Interesse am
Ausschluss des Informationszuganges haben, gibt die
Behörde diesem Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats. Dem Schreiben des BKA an
den Antragsteller war allerdings nicht zu entnehmen,
weshalb im vorliegenden Fall ein Drittbeteiligungsverfahren notwendig sein sollte.
Zudem hatte der Petent eine ladungsfähige Adresse
mitgeteilt. Ein Kostenbescheid hätte folglich an die

Drucksache 18/1200

angegebene Adresse übermittelt werden können. Es
war auch nicht ersichtlich und m. E. eher fernliegend, dass sich hier ein unbekannter Dritter unter
missbräuchlicher Verwendung der fremden Identität
einer evtl. Zahlungspflicht entziehen wollte.
Für eine ordnungsgemäße Durchführung des IFGVerfahrens war die geforderte Identifizierung daher
nicht erforderlich. Verlangt werden kann sie dagegen
im Einzelfall dann, wenn ein Antragsteller eine sog.
datenschutzrechtliche Selbstauskunft gemäß § 19
BDSG beantragt, weil er wissen möchte, welche
Daten die Behörde über ihn gespeichert hat. Die
Identifizierung liegt in diesem Falle im eigenen Interesse des Antragstellers, damit die Auskunft (nur)
dem Berechtigten erteilt wird.
Im vorliegenden Fall sah ich dagegen keinen rechtlichen Grund für eine solche, der inhaltlichen Bearbeitung des IFG-Antrages „vorgeschaltete“ Identifizierung.
Ich habe das BKA daher gebeten, seine Rechtsauffassung zu überprüfen.
Der Petent hatte den Antrag allerdings vor Aufnahme
der Bearbeitung zurückgenommen, so dass ich den
Vorgang nicht weiter verfolgt habe. Wie das BKA
mir aber zugesichert hat, wird es eine Ausweiskopie
zur Identifizierung eines Antragstellers künftig nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen und nicht
grundsätzlich als Voraussetzung für eine Antragsbearbeitung ansehen.
5.3.5

Der Gebührenrahmen muss auch
dann nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden, wenn der tatsächlich entstandene Personalaufwand
den Rahmen überschreitet

Das Bundeskriminalamt darf für die Bearbeitung
eines normalen IFG-Antrages nicht die maximal
mögliche Gebühr verlangen und so von der Inanspruchnahme des Informationszugangsrechtes abschrecken.
Ein Petent sah sich durch die Gebührenhöhe für die
Bearbeitung eins IFG-Antrags durch das Bundeskriminalamt (BKA) in seinem Recht auf Informationszugang verletzt. Seinen Antrag auf Auskunft über
Reisebegleiter, Verlauf und Gesprächspartner des
BKA-Präsidenten auf zwei Auslandsreisen hatte das
Amt fristgemäß und korrekt in einem 8-seitigen
Schreiben beantwortet. Allerdings sollte er hierfür
eine Gebühr von 250 Euro zahlen, obwohl die Bearbeitung dieses eher einfachen Antrages keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Die Berechnung der Gebühren und Auslagen für die
Bearbeitung eines IFG-Antrages richtet sich nach der
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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