Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat
diese Entscheidung nunmehr mit Urteil vom
20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - weitgehend bestätigt.
Hinsichtlich der Preisgabe der Namen und dienstlichen Anschriften auch solcher Gäste, die einer Offenlegung nicht ohnehin zugestimmt hatten, kommt
das Oberverwaltungsgericht - wie zuvor das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Interessenabwägung
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG zu dem Ergebnis, das
Informationsinteresse der Antragsteller sei höher zu
bewerten als das Geheimhaltungsinteresse der Gäste.
Die Gäste hätten sich - so das Oberverwaltungsgericht - mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin zu einem Essen im Bundeskanzleramt
freiwillig in die Sphäre der einladenden staatlichen
Stelle begeben. Anders als in dem typischen Anwendungsfall des § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG habe das Bundeskanzleramt personenbezogene Daten nicht in
Anwendung hoheitlicher Befugnisse erlangt. Ob sie
der Einladung nachkämen, habe von den Eingeladenen frei entschieden werden können. Überdies hätten
die Gäste nicht darauf vertrauen können, dass ein
Kontakt mit der Bundeskanzlerin in Wahrnehmung
ihrer Amtsgeschäfte nicht an die Öffentlichkeit gelangen würde. Mit der Annahme der Einladung seien
sie vielmehr in einen „Bereich des öffentlichen Meinungsaustauschs“ eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen sei.
Demgegenüber komme dem Informationsinteresse
der Antragsteller, die die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik untersuchten und hierüber publizierten, mit Blick auf den Zweck des IFG, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken
und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern, ein überwiegendes Gewicht zu.
Hinsichtlich des Terminkalenders der Bundeskanzlerin bejaht das Oberverwaltungsgericht erfreulicherweise die vom Verwaltungsgericht offen gelassene
Frage, ob der Kalender „amtliche Informationen“ im
Sinne des § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG enthalte und
damit das IFG grundsätzlich anwendbar sei. Soweit
es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich
privater Termine der Bundeskanzlerin gehe, stelle
der Terminkalender nicht nur ein persönliches Organisationsmittel der Bundeskanzlerin dar. Die Eintragung derartiger Termine stehe vielmehr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte
und diene damit amtlichen Zwecken. Die Eintragungen könnten auch nicht bloßen Entwürfen oder Notizen, die lediglich vorbereitenden Charakter hätten,
gleichgestellt werden.
Gleichwohl bestätigt das Oberverwaltungsgericht im
Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung, dass ein
Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender für den

Drucksache 18/1200

fraglichen Zeitraum nicht bestehe, da der gesetzliche
Ausschlussgrund des § 3 Nummer 1 Buchstabe c IFG
entgegenstehe. Dieser schließt den Informationszugang aus, „wenn das Bekanntwerden der Information
nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren
oder äußeren Sicherheit haben kann“. Wie bereits das
Verwaltungsgericht räumt auch das Oberverwaltungsgericht der informationspflichtigen Behörde bei
der Entscheidung, ob die Möglichkeit derartiger
nachteiliger Auswirkungen besteht, einen eigenen
Beurteilungsspielraum ein, der nur eingeschränkt
gerichtlich überprüfbar sei. Beide Instanzen haben
die entsprechende Prognose des Bundeskanzleramtes
rechtlich nicht beanstandet, dass die Kenntnis der
Gesamtheit der dienstlichen Termine der Bundeskanzlerin während eines - wenn auch in der Vergangenheit liegenden - Zeitraumes von zehn Wochen zur
Erstellung eines Bewegungsprofils herangezogen
werden könnte und daher geeignet sei, die Planung
und Vorbereitung eines Anschlags auf die Bundeskanzlerin zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Ob diese Argumentation auch dann tragen würde,
wenn ein Informationsbegehren nicht auf sämtliche
(dienstlichen) Kalendereinträge eines längeren Zeitraum gerichtet, sondern sachlich auf bestimmte Arten von Terminen beschränkt wäre, musste in diesem
- nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren
nicht entschieden werden.
5.3

Bundesinnenministerium

5.3.1

Die Informationsgebührenverordnung sieht auch bei höherem Personalaufwand eine Gebührenkappung vor

Das Aufsplitten eines IFG-Antrags zur Erhöhung der
Gebühren ist nicht zulässig. Das Gesetz lässt keine
Gebühren zu, die von der Wahrnehmung des Fragerechts abschrecken.
Zwei Journalisten hatten im Mai 2011 beantragt,
ihnen Zugang zu Informationen über die Förderung
der olympischen Fachverbände und weiterer Verbände durch den Bund sowie zur Erfolgskontrolle
dieser Fördermaßnahmen zu gewähren. Ein weiterer
IFG-Antrag vom Februar 2012 bezog sich auf die
Förderung der Olympiastützpunkte.
Ich musste feststellen, dass beide Anträge vom BMI
in nicht weniger als 66 Einzelanträge aufgeteilt worden waren. Für die Bearbeitung von 63 Anträgen
wurden Gebühren erhoben; nur in drei Fällen nahm
das BMI davon Abstand. Insgesamt wurden so den
Antragstellern
Gebühren
in
Höhe
von
12 676,25 Euro berechnet. Hinzu kamen noch Auslagen von 2 275,95 Euro, insgesamt entstanden also
Kosten in Höhe von 14 952,20 Euro.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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